Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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weder in einem anderen Registerbezirk liegt, oder sich außerhalb des Deutschen 
Reichs befindet oder nicht zu ermitteln ist, so sind dieselben der zuständigen 
Registerbehörde (§ 7 Nr. 1 und 2) namhaft zu machen. Hierfür sind Formu- 
lare zu verwenden, welche den Inhalt der Nachweisung wiedergeben. 
21. Ersieht der Registerführer bei Aussonderung einer Strafnachricht in 
Folge Todes des Verurtheilten, daß ein gleicher Vermerk in einem anderen 
Strafregister niedergelegt ist, so hat er diese Registerbehörde in Kenntniß zu 
setzen. Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der ausgesonderten 
Strafnachricht, welche zu durchstreichen und mit einem entsprechenden Vermerk 
zu versehen ist (z. B. 
„Wegen Todes des X hier ausgesondert. 
Weimar, den NN“ 
(Amtsbezeichnung beizufügen.) 
22. Die Vermerke, welche über achtzig Jahre alte Personen betreffen 
(§ 16 Abs. 2), sind bei Gelegenheit der Einreichung der Straf= oder Steckbrief- 
nachrichten und der sonstigen Einsicht des Registers, sowie bei der unter Nr. 18 
vorgeschriebenen Durchsicht der Fächer auszusondern. 
23. Die aus dem Register entfernten, sowie die in Folge Eintragung 
in eine Strafliste nicht in dasselbe aufgenommenen Vermerke (Nr. 19, 22 
und 16) sind alljährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
8) Auskunftsertheilung. 
24. Die Strafauszüge und Negativatteste werden von dem Registerführer 
angefertigt und unterschrieben. Der Erste Staatsanwalt hat auf ihre vor- 
schriftsmäßige Form zu achten und hin und wieder die Richtigkeit ihres Inhalts 
zu prüfen. 
25. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem Ersuchen 
bezeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren ist, sind bis auf Weiteres 
nicht erforderlich. 
Ergiebt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die persönlichen 
Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in erheblichen Punkten von 
den Angaben der Registervermerke abweichen, so hat der Registerführer nach 
Maßgabe der letzteren die Personalien auf dem Ersuchen mit rother Tinte zu 
vervollständigen und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit 
dem Zusatz: „laut Taufschein, Geburtsurkunde“ (Nr. 3 Abs. 2, 14 Abs. 3).
	        
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