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weder in einem anderen Registerbezirk liegt, oder sich außerhalb des Deutschen
Reichs befindet oder nicht zu ermitteln ist, so sind dieselben der zuständigen
Registerbehörde (§ 7 Nr. 1 und 2) namhaft zu machen. Hierfür sind Formu-
lare zu verwenden, welche den Inhalt der Nachweisung wiedergeben.
21. Ersieht der Registerführer bei Aussonderung einer Strafnachricht in
Folge Todes des Verurtheilten, daß ein gleicher Vermerk in einem anderen
Strafregister niedergelegt ist, so hat er diese Registerbehörde in Kenntniß zu
setzen. Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der ausgesonderten
Strafnachricht, welche zu durchstreichen und mit einem entsprechenden Vermerk
zu versehen ist (z. B.
„Wegen Todes des X hier ausgesondert.
Weimar, den NN“
(Amtsbezeichnung beizufügen.)
22. Die Vermerke, welche über achtzig Jahre alte Personen betreffen
(§ 16 Abs. 2), sind bei Gelegenheit der Einreichung der Straf= oder Steckbrief-
nachrichten und der sonstigen Einsicht des Registers, sowie bei der unter Nr. 18
vorgeschriebenen Durchsicht der Fächer auszusondern.
23. Die aus dem Register entfernten, sowie die in Folge Eintragung
in eine Strafliste nicht in dasselbe aufgenommenen Vermerke (Nr. 19, 22
und 16) sind alljährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
8) Auskunftsertheilung.
24. Die Strafauszüge und Negativatteste werden von dem Registerführer
angefertigt und unterschrieben. Der Erste Staatsanwalt hat auf ihre vor-
schriftsmäßige Form zu achten und hin und wieder die Richtigkeit ihres Inhalts
zu prüfen.
25. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem Ersuchen
bezeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren ist, sind bis auf Weiteres
nicht erforderlich.
Ergiebt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die persönlichen
Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in erheblichen Punkten von
den Angaben der Registervermerke abweichen, so hat der Registerführer nach
Maßgabe der letzteren die Personalien auf dem Ersuchen mit rother Tinte zu
vervollständigen und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit
dem Zusatz: „laut Taufschein, Geburtsurkunde“ (Nr. 3 Abs. 2, 14 Abs. 3).