Regierungs-Vlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 24. Dezember 1896.
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten im Groß-
herzogthume vom 17. April 1896, Seite 231.
Ministserial-Verordnung.
(134] Zur Ausführung des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten
im Großherzogthume vom 17. April 1896 wird zur Nachachtung für die
Großherzogl. Rechnungsämter und Steuer-Lokalkommissionen
sowie die Gemeindevorstände hiermit Folgendes verordnet:
81.
Damit die nach §§ 7 und 8 des Gesetzes über die Wahl der Landtags-
abgeordneten vom 17. April 1896 zur Feststellung der Wahlberechtigung in
der Klasse der größeren Grundbesitzer und der übrigen Höchstbesteuerten er-
forderlichen Einkommens-Nachweisungen aus der Steuerrolle erbracht werden
können, ist bei der Einschätzung derjenigen Steuerpflichtigen, welche auf ein
Grundeinkommen sowohl aus land= oder forstwirthschaftlich bewirth-
schafteten Grundstücken, als auch aus sonstigem Grundbesitz ein-
zuschätzen sind und deren gesammtes Einkommen aus den Abtheilungen I—III
der Steuerrolle — ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen — nach der Kennt-
niß der Schätzungs-Kommission nicht zweifellos unter 3000 MA festgestellt
werden wird, wie bisher das gesammte Einkommen aus Grund und Boden
und aus Gebäuden in der II. Abtheilung der Steuerrolle einzustellen, daneben
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