Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

Regierungs-Vlatt 
  
  
  
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 24. Dezember 1896. 
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten im Groß- 
herzogthume vom 17. April 1896, Seite 231. 
  
Ministserial-Verordnung. 
(134] Zur Ausführung des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten 
im Großherzogthume vom 17. April 1896 wird zur Nachachtung für die 
Großherzogl. Rechnungsämter und Steuer-Lokalkommissionen 
sowie die Gemeindevorstände hiermit Folgendes verordnet: 
81. 
Damit die nach §§ 7 und 8 des Gesetzes über die Wahl der Landtags- 
abgeordneten vom 17. April 1896 zur Feststellung der Wahlberechtigung in 
der Klasse der größeren Grundbesitzer und der übrigen Höchstbesteuerten er- 
forderlichen Einkommens-Nachweisungen aus der Steuerrolle erbracht werden 
können, ist bei der Einschätzung derjenigen Steuerpflichtigen, welche auf ein 
Grundeinkommen sowohl aus land= oder forstwirthschaftlich bewirth- 
schafteten Grundstücken, als auch aus sonstigem Grundbesitz ein- 
zuschätzen sind und deren gesammtes Einkommen aus den Abtheilungen I—III 
der Steuerrolle — ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen — nach der Kennt- 
niß der Schätzungs-Kommission nicht zweifellos unter 3000 MA festgestellt 
werden wird, wie bisher das gesammte Einkommen aus Grund und Boden 
und aus Gebäuden in der II. Abtheilung der Steuerrolle einzustellen, daneben 
1896 46
	        
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