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und §§ 46—50 der Ausführungsverordnung vom 13. Oktober 1883) darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Verzeichnisse die nach §§ 1 und 2 dieser Ver-
ordnung über die Art des Grundbesitzes der Stenerpflichtigen erforderlichen An-
gaben, insbesondere in Bezug auf den nicht land= oder forstwirthschaftlich
bewirthschafteten Grundbesitz derselben vollständig und deutlich enthalten.
Auch haben sie, soweit sie darüber zuverlässige Kenntniß besitzen, in Spalte
4 und 5 des Verzeichnisses die Vor= und Zunamen der Inhaber der unter
einer Firma betriebenen Handelsgewerbe oder Handelsgeschäfte sowie der Theil-
haber der unter entsprechender Gesammtbezeichnung zu veranlagenden Gemein-
schaften und Personenvereine unter Angabe ihrer Antheilsberechtigung einzu-
tragen.
85.
Sobald gemäß § 10 des Gesetzes vom 17. April 1896 die Ausschreibung
allgemeiner Wahlen erfolgt, haben die Rechnungsämter auf Grund der Stener-
rollen nach den beigefügten Mustern
1. ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke wohnenden männlichen Steuer-
pflichtigen, welche auf ein land= oder forstwirthschaftliches Grundein-
kommen von wenigstens 3000 J eingeschätzt sind — Verzeichniß A —
2. ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke wohnenden männlichen Steuer-
pflichtigen, welche mit einem aus anderen Quellen als aus land= oder
forstwirthschaftlichem Grundbesitz fließenden Einkommen von wenigstens
3000 J¾ veranlagt sind — Verzeichniß B —
aufzustellen und binnen 14 Tagen an den zuständigen Großherzoglichen Bezirks-
direktor einzureichen.
86.
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses A ist Folgendes zu beachten:
Als land= oder forstwirthschaftliches Grundeinkommen im Sinne des § 5
Ziffer 1 hat, wenn ein Stenerpflichtiger sowohl auf land= oder forstwirthschaft-
liches als auch auf sonstiges Grundeinkommen eingeschätzt ist, der in der II. Ab-
theilung der Steuerrolle eingestellte Betrag nach Abzug des in der Bemerkungs-
spalte verzeichneten Einkommens aus sonstigem Grundbesitz zu gelten.
Im Uebrigen ist nach den Einträgen in den Spalten 6—11 der Steuer-
rolle unter Berücksichtigung der im § 2 über den Begriff des land= oder forst-
wirthschaftlich bewirthschafteten und des sonstigen Grundbesitzes gegebenen Er-
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