Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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läuterungen zu prüfen, ob das in der II. Abtheilung der Steuerrolle ein— 
getragene Grundeinkommen als ein land= oder forstwirthschaftliches zu betrachten 
ist oder nicht. 
Schuldzinsen werden von dem so festgestellten land= oder forstwirthschaft- 
lichen Grundeinkommen nicht in Abzug gebracht. 
Grundeinkommen, welches ein Steuerpflichtiger als Inhaber eines Handels- 
gewerbes oder Handelsgeschäftes bezieht, muß, auch wenn es aus land= oder 
forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grundbesitz herrührt, hierbei außer Betracht 
bleiben; ebenso darf Grundeinkommen, welches einem Steuerpflichtigen als 
Theilhaber einer Gemeinschaft oder eines Personenvereins zusteht, auch wenn 
es seiner Quelle nach zur Berücksichtigung geeignet wäre, nicht eingerechnet 
werden, vielmehr ist Grundeinkommen von Firmen, Gemeinschaften und Personen- 
vereinen nur bei Aufstellung des Verzeichnisses B (§ 7) zu berücksichtigen 
(§ 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. April 1896). 
§ 7. 
In Bezug auf die in das Verzeichniß B einzustellenden Einkommensbeträge 
gilt Folgendes: 
Zur Wahlberechtigung der im § 2 unter b des Gesetzes vom 17. April 
1896 bezeichneten Klasse der übrigen Höchstbesteuerten wird der Bezug eines 
— nach Abzug der Schuldzinsen — wenigstens 3000 MA betragenden Ein- 
kommens erfordert, das nicht aus land= oder forstwirthschaftlich bewirth- 
schafteten Grundstücken (8§ 7 und 8 des Gesetzes vom 17. April 1896 und 
8 5 der gegenwärtigen Verordnung) herrührt, sondern aus anderen Quellen 
ießt. 
nP Als Einkommen solcher Art sind alle in die J. und III. Abtheilung der 
Steuerrolle eingetragenen Bezüge, ferner von dem Grundeinkommen diejenigen 
Beträge anzusehen, die dem Steuerpflichtigen nicht aus land= oder forstwirth- 
schaftlichem Betrieb, sondern aus Wohngebäuden, Gewerbs= und Fabrikanlagen, 
Handelsgärtnereien, landwirthschaftlichen Nebenbetrieben und dergleichen (§ 2) 
zufließen und als solche in die II. Abtheilung der Steuerrolle eingestellt be- 
ziehungsweise aus der Bemerkungsspalte zu ersehen sind. 
Nach Maßgabe der vorstehenden Bemerkungen ist hierbei ferner auch das 
gesammte Einkommen in Anrechnung zu bringen, welches der Stenerpflichtige 
als Inhaber eines unter einer Firma betriebenen Handelsgewerbes oder Handels-
	        
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