Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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geschäfts oder als Theilhaber einer Gemeinschaft oder eines Personenvereins 
— §8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. April 1896 — bezieht. Sofern sich 
nicht aus der Steuerrolle ein anderes Theilungsverhältniß ergiebt, ist anzunehmen, 
daß die Betheiligten das Einkommen, mit welchem die Firma oder der Personen- 
verein 2c. in die Stenerrolle eingetragen ist, gleichmäßig nach Köpfen beziehen. 
Von dem so festgestellten Einkommen, welches aus anderen Quellen als 
dem land= oder forstwirthschaftlichen Grundbesitze fließt, sind die Schuldzinsen, 
welche bei Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens in der Steuer- 
rolle zum Abzug zugelassen worden sind, zu kürzen. Sofern jedoch ein Steuer- 
pflichtiger neben seinem Einkommen aus anderen Quellen auch Grundeinkommen 
aus land= oder forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grundbesitz von weniger als 
3000 „/ bezieht, sind Schuldzinsen nur zu dem Betrage in Abzug zu bringen, 
welcher nicht durch das land= oder forstwirthschaftliche Grundeinkommen ge- 
deckt wird. 
Die hiernach bei Feststellung der Wahlberechtigung in der Klasse der 
übrigen Höchstbesteuerten zu berücksichtigenden Einkommensbeträge aus den ver- 
schiedenen Abtheilungen der Steuerrolle nebst den nach vorstehenden Grund- 
sätzen in Abzug zu bringenden Schuldzinsen sind in dem Verzeichniß B einzeln 
aufzuführen (8 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. April 1890). 
Steuerpflichtige, welche in das Verzeichniß A gehören, sind in das Ver- 
zeichniß B nicht aufzunehmen, auch wenn sie abgesehen von ihrem land= oder 
forstwirthschaftlichen Grundeinkommen noch auf sonstiges Einkommen von 3000 MA 
und mehr als 3000 5J/ veranlagt sind. 
88. 
Soweit die Steuerrolle die Namen der Inhaber eines unter einer Firma 
mit dem Sitze im Großherzogthume betriebenen Handelsgewerbes oder Handels— 
geschäfts oder die Namen der Theilhaber von im Großherzogthume bestehenden 
Gemeinschaften oder Personenvereinen nicht oder nicht vollständig erkennen läßt, 
sind diese Firmen, Personenvereine ꝛc. unter Angabe der in den 3 Abtheilungen 
der Steuerrolle eingestellten Beträge und der angemeldeten Schuldzinsen in 
einen Anhang des Verzeichnisses B aufzunehmen und es bleibt in diesen Fällen 
dem Großherzoglichen Bezirksdirektor überlassen, die Namen der Betheiligten 
und die für die Vertheilung des unter der betreffenden Gesammtbezeichnung 
veranlagten Einkommens auf dieselben maßgebenden Verhältnisse zu erörtern.
	        
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