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89.
Wenn über die Aufnahme eines Steuerpflichtigen in eines der beiden
Verzeichnisse Zweifel entstehen, die sich unter Beobachtung der vorstehend an—
gegebenen Vorschriften nicht lösen lassen, so ist der Steuerpflichtige von dem
Rechnungsamte in das betreffende Verzeichniß einzustellen, der Sachverhalt
aber zugleich durch eine entsprechende Bemerkung kurz darzulegen.
8 10.
Sofern von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor in Bezug auf die auf-
gestellten Verzeichnisse noch weitere Auskunft oder in Ansehung von Steuer-
pflichtigen, die in den Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, steuerrollenmäßige
Nachweisungen verlangt werden, ist dem gestellten Ersuchen ohne Verzug zu
entsprechen.
8§ 11.
Die Vorschriften der §§ 1—4 finden auch auf die Einschätzungen zu den
Zugangs= und Veränderungs= sowie Nachtragslisten Anwendung.
Ebenso sind bei Aufstellung der Verzeichnisse nach den §§ 5—9 und der
Ertheilung weiterer Auskunft im Falle des § 10 die Einträge in den Zugangs-
und Veränderungs-, Nachtrags= und Abgangslisten zu berücksichtigen.
§ 12.
Die Vorschriften der §§ 5— 11 finden entsprechende Anwendung, wenn
Nachwahlen einzelner Abgeordneter in der Klasse der größeren Grundbesitzer
oder der übrigen Höchstbesteuerten (§ 2a und b des Gesetzes vom 17. April 1896)
ausgeschrieben werden.
8 13.
Die durch diese Verordnung für die Rechnungsämter gegebenen Vor—
schriften gelten auch für die Steuer-Lokalkommissionen.
Weimar den 16. Dezember 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.