Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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vieh aus dem Herzogthum Meiningen und dem Königlich Bayerischen Regie- 
rungs-Bezirk Unterfranken, sowie die vom Großherzoglichen Direktor des 
III. Verwaltungs-Bezirks erlassene, die gleiche Anzeigepflicht für aus dem 
Königlich Preußischen Regierungsbezirke Cassel, dem Königreich Bayern und 
dem Herzogthume Meiningen in den lII. Verwaltungs-Bezirk eingeführte 
Wiederkäuer und Schweine einführende Bekanntmachung vom 24. Oktober 1896 
treten mit dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung außer Kraft. 
§ 11. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Verordnung 
werden nach § 66 Ziffer 4 des Reichsviehseuchen-Gesetzes, sofern nicht nach den 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit 
Geldstrafe bis zu 150 — oder mit Haft bestraft. 
Weimar, den 15. Dezember 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
[136| I. Auf Grund des § 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
wird hierdurch die Ministerial-Berordnung vom 24. Oktober 1877 (Regierungs- 
Blatt Seite 201, Weimarische Zeitung von 1877 Nr. 256), betreffend den 
Geschäftsbetrieb der Trödler, auf den Kleinhandel in Garnabfällen oder Dräu- 
men von Seide, Chinagras, Wolle, Baumwolle und dergl. ausgedehnt. 
Weimar, den 17. Dezember 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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