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welches die Weiterbeförderung des Registerauszugs an die zuständige Stelle
veranlassen wird. Falls der Registerauszug das Ableben eines im Groß—
herzogthum verstorbenen Staatsangehörigen von Dänemark oder
Schweden und Norwegen betrifft, hat nebendem das Amtsgericht in dem
an das Großherzogliche Ministerial-Departement des Aeußern zu erstattenden
Einsendungsbericht über die Verhältnisse des Verstorbenen, insbesondere über
das hinterlassene Vermögen und seine muthmaßlichen Erben, soweit thunlich,
nähere Angabe zu machen.
Weimar, den 3. Februar 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
17) II. In Veranlassung einer von dem Reichskanzler (Reichsamt des
Innern) anher mitgetheilten gutachtlichen Aeußerung des Kaiserlichen Gesund-
heitsamtes findet sich das unterzeichneten Staats-Ministerium bewogen, auf
Grund des § 18 Absatz 2 des Impfgesetzes vom 8. April 1874 Folgendes
hierdurch zu verordnen:
SI.
Der Absatz 1 des § 19 der durch Ministerial-Bekanntmachung vom
3. März 1886 veröffentlichten „Vorschriften, welche von den Aerzten bei
Ausübung des Impfgeschäfts zu befolgen sind“, ist aufgehoben.
8 2.
An Stelle dessen tritt folgende Bestimmung sofort in Kraft:
8 19. Die Impfung wird der Regel nach an einem Oberarm vor—
genommen, und zwar bei Erstimpflingen am rechten, bei Wiederimpflingen
am linken. Bei Erstimpflingen genügen 4 bis 6, bei Wiederimpflingen 5 bis
8 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge.
Weimar, den 12. Februar 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.