Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

Regierung-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 21. März 1896. 
JInhalt: Gesetz, die Veranstaltung von Tänzen betr., vom 14. März 1896, Seite 23. — Gesetz, betr. die portopflichtigen 
Sendungen der Gemeindebehörden, vom 16. März 1896, Seite 28. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. 
die Festsetzung des Termius für die diesjährige Aufnahme der Pferde und Rindviehbestände, Seite 29. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Landesbrandversicherungs- 
anstalt, Seite 29. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 30. 
  
  
  
  
—— 
(201 Gesetz, die Veranstaltung von Tänzen betreffend, vom 14. März 1896. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Betreff der Veranstaltung von Tänzen unter Aufhebung des 
Gesetzes vom 19. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 81 — mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Oeffentliche Tänze dürfen nur mit eingeholter Erlaubniß der zuständigen 
Ortspolizeibehörde veranstaltet werden. 
Als öffentliche Tänze gelten alle in öffentlichen Lokalen und an öffent- 
lichen Plätzen veranstalteten Tänze, auch wenn die dazu benutzte Räumlichkeit 
für die Dauer des Tanzes den Theilnehmern ausschließlich überlassen ist, in- 
1896 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.