Regierung-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 21. März 1896.
JInhalt: Gesetz, die Veranstaltung von Tänzen betr., vom 14. März 1896, Seite 23. — Gesetz, betr. die portopflichtigen
Sendungen der Gemeindebehörden, vom 16. März 1896, Seite 28. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
die Festsetzung des Termius für die diesjährige Aufnahme der Pferde und Rindviehbestände, Seite 29. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Landesbrandversicherungs-
anstalt, Seite 29. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das
Deutsche Reich, Seite 30.
——
(201 Gesetz, die Veranstaltung von Tänzen betreffend, vom 14. März 1896.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen in Betreff der Veranstaltung von Tänzen unter Aufhebung des
Gesetzes vom 19. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 81 — mit Zu-
stimmung des getreuen Landtags, was folgt:
§ 1.
Oeffentliche Tänze dürfen nur mit eingeholter Erlaubniß der zuständigen
Ortspolizeibehörde veranstaltet werden.
Als öffentliche Tänze gelten alle in öffentlichen Lokalen und an öffent-
lichen Plätzen veranstalteten Tänze, auch wenn die dazu benutzte Räumlichkeit
für die Dauer des Tanzes den Theilnehmern ausschließlich überlassen ist, in-
1896 6