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gleichen die in Privatlokalen veranstalteten, wenn zu denselben Personen gegen
Eintrittsgeld zugelassen werden, oder wenn das Lokal von dem Besitzer zu
diesem Zwecke allgemein vorgehalten wird.
Geschlossene Gesellschaften bedürfen zu den von ihnen für ihre Mitglieder
veranstalteten Tänzen der vorstehend geordneten polizeilichen Erlanbniß nur
dann, wenn sie diese Tänze nicht in den von ihnen ausschließlich und dauernd
benutzten Lokalen abhalten.
§ 2.
Zur Einholung der polizeilichen Erlanbniß sind verpflichtet bei Tänzen
an öffentlichen Plätzen die Veranstalter, bei den anderen Tänzen, insofern
nicht die Erlaubniß von den Veranstaltern bereits eingeholt worden ist, der
Inhaber des Tanzlokals, in den Fällen aber, in denen eine geschlossene
Gesellschaft der polizeilichen Erlaubniß zur Veranstaltung eines Tanzes bedarf,
der Gesellschafts-Vorstand.
Diese Erlanbniß ist von dem zur Einholung derselben Verpflichteten regel-
mäßig wenigstens drei Tage vorher bei der Ortspolizeibehörde nachzusuchen.
Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung kann die Erlaubniß versagt werden.
§ 3.
Die Veranstaltung von Tänzen, öffentlichen, wie in geschlossenen Gesell-
schaften, ist untersagt:
a) am ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertage, am allgemeinen
Buß= und Bettage, an dem der Todtenfeier gewidmeten Tage und an
den Vorabenden der genannten Tage,
b) während der Charwoche (Woche vor Ostern) einschließlich des Palmsonntags,
) an allen übrigen Sonntagen und kirchlichen Fest= und Feiertagen vor
Nachmittags 4 Uhr,
c) während der angeordneten öffentlichen Landestrauer sowie derjenigen
Zeiten, für welche von Unserem Staats-Ministerium die Einstellung
geräuschvoller Lustbarkeiten angeordnet worden ist.
Tänze der in diesem Paragraphen bezeichneten Art müssen Sonnabends,
sowie an den Vorabenden kirchlicher Fest= und Feiertage, sofern an solchen
Vorabenden die Veranstaltung von Tänzen überhaupt gestattet ist (vergl. Ab-
satz 1, Buchstabe a), spätestens um 12 Uhr Nachts aufhören.