Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

24 
gleichen die in Privatlokalen veranstalteten, wenn zu denselben Personen gegen 
Eintrittsgeld zugelassen werden, oder wenn das Lokal von dem Besitzer zu 
diesem Zwecke allgemein vorgehalten wird. 
Geschlossene Gesellschaften bedürfen zu den von ihnen für ihre Mitglieder 
veranstalteten Tänzen der vorstehend geordneten polizeilichen Erlanbniß nur 
dann, wenn sie diese Tänze nicht in den von ihnen ausschließlich und dauernd 
benutzten Lokalen abhalten. 
§ 2. 
Zur Einholung der polizeilichen Erlanbniß sind verpflichtet bei Tänzen 
an öffentlichen Plätzen die Veranstalter, bei den anderen Tänzen, insofern 
nicht die Erlaubniß von den Veranstaltern bereits eingeholt worden ist, der 
Inhaber des Tanzlokals, in den Fällen aber, in denen eine geschlossene 
Gesellschaft der polizeilichen Erlaubniß zur Veranstaltung eines Tanzes bedarf, 
der Gesellschafts-Vorstand. 
Diese Erlanbniß ist von dem zur Einholung derselben Verpflichteten regel- 
mäßig wenigstens drei Tage vorher bei der Ortspolizeibehörde nachzusuchen. 
Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung kann die Erlaubniß versagt werden. 
§ 3. 
Die Veranstaltung von Tänzen, öffentlichen, wie in geschlossenen Gesell- 
schaften, ist untersagt: 
a) am ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertage, am allgemeinen 
Buß= und Bettage, an dem der Todtenfeier gewidmeten Tage und an 
den Vorabenden der genannten Tage, 
b) während der Charwoche (Woche vor Ostern) einschließlich des Palmsonntags, 
) an allen übrigen Sonntagen und kirchlichen Fest= und Feiertagen vor 
Nachmittags 4 Uhr, 
c) während der angeordneten öffentlichen Landestrauer sowie derjenigen 
Zeiten, für welche von Unserem Staats-Ministerium die Einstellung 
geräuschvoller Lustbarkeiten angeordnet worden ist. 
Tänze der in diesem Paragraphen bezeichneten Art müssen Sonnabends, 
sowie an den Vorabenden kirchlicher Fest= und Feiertage, sofern an solchen 
Vorabenden die Veranstaltung von Tänzen überhaupt gestattet ist (vergl. Ab- 
satz 1, Buchstabe a), spätestens um 12 Uhr Nachts aufhören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.