Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[28) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
z3 23. Juni 1880 : 
von Viehseuchen vom . wird von dem unterzeichneten Staats— 
Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der Pferde 
und Rindviehbestände 
Donnerstag, der 2. April d. J., 
hierdurch bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 5. März 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
([29) II. Auf Grund der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 
in Verbindung mit den Nachträgen dazu vom 16. April 1892 — Regierungs- 
Blatt Seite 93 — und vom 10. Juli 1895 — Regierungs-Blatt Seite 267 — 
wird hierdurch ein ordentlicher « 
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt 
im Betrage von 
Fünf Zehnteln einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der 
1. April d. J. 
bestimmt. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Fünf Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 1. April d. J. 
an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortsstenereinnahmen ab- 
zuführen.
	        
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