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Für Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Wählen
so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
B. Im Besonderen.
87.
Zur Wahlberechtigung in der Klasse der größeren Grundbesitzer (8 2
unter a) wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit (8 6)
noch besonders erfordert der Besitz eines inländischen land= oder forstwirth-
schaftlich bewirthschafteten Grundeigenthums, welches mit einem Ertrage von
wenigstens dreitausend Mark zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt ist.
Besteht in Betreff eines derartigen Grundeigenthums ein Nießbrauchs-
recht, so tritt in Beziehung auf die Wahlberechtigung der Nießbrauchsberechtigte
an die Stelle des Eigenthümers und zwar bei gemeinsamem Besitze unter Zu-
sammenrechnung des Gesammtertrags.
Schuldzinsen werden hierbei nicht abgerechnet.
88.
Zur Wahlberechtigung in der im § 2 unter b bezeichneten Klasse der
übrigen Höchstbesteuerten wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahl-
fähigkeit (§ 6) noch besonders erfordert der Bezug eines aus anderen Quellen
als dem Grundbesitz (§ 7) fließenden, im Großherzogthum versteuerten Ein-
kommens von wenigstens dreitausend Mark.
Das Einkommen, welches ein Wahlberechtigter als Inhaber oder Mit-
inhaber eines unter einer Firma mit dem Sitze im Großherzogthum betriebe-
nen Handelsgewerbes oder Handelsgeschäfts oder als Mitglied eines im
Großherzogthum bestehenden Personenvereins bezieht, kommt hierbei mit in
Anrechnung. Sofern nicht ein anderes Theilungsverhältniß nachgewiesen ist,
wird angenommen, daß die Betheiligten das Einkommen, mit welchem die
Firma oder der Personenverein in die Steuerrolle eingetragen ist, gleichmäßig
nach Köpfen beziehen. 6
Schuldzinsen, deren Abzug bei Feststellung der Staatssteuerrolle zugelassen
worden ist, werden von dem ermittelten Einkommen abgezogen. Sofern jedoch
ein Wahlberechtigter außer aus sonstigen Quellen auch aus land= oder forst-
wirthschaftlich bewirthschaftetem Grundbesitz Einkommen von weniger als drei-
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