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Wird eine Erinnerung vom Bezirksdirektor für begründet erachtet, so ist die
Liste hiernach zu berichtigen, entgegengesetzten Falles der Betheiligte entsprechend
zu bescheiden. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt.
Die Liste wird sodann vom Bezirksdirektor zum Zeichen der endgiltigen
Feststellung unterschriftlich vollzogen.
8 13.
Zur Theilnahme an der Wahl der im § 2 unter c bezeichneten Abgeord-
neten sind — und zwar in Gestalt der in den §§ 30 bis 38 geordneten Wahl-
männer-Wahl — alle nach § 6 wahlberechtigten Personen befugt, welche ihren
Wohnsitz in einer Gemeinde des Großherzogthums haben.
Bei mehrfachem Wohnsitze findet die Ausübung des Wahlrechts nur an
demjenigen Orte statt, wo der Wahlberechtigte sich während des größeren
Theils des Jahres aufzuhalten pflegt.
8 14.
Die Liste der nach 8 13 wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde hat
der Gemeindevorstand binnen vier Wochen nach erfolgter Ausschreibung all—
gemeiner Neuwahlen mit Angabe des Vornamens, des Zunamens und des
Standes oder Gewerbes in alphabetischer Reihenfolge — in den nach 8 33
gebildeten Urwahlbezirken sowie für den Fall der Festsetzung mehrerer Wahl—
lokale (§ 37 Absatz 2) in getrennter Gestalt für jeden der hierbei in Betracht
kommenden Theile des Gemeindebezirks — aufzustellen und an einem in orts-
üblicher Weise bekannt zu machenden Orte während acht Tagen zur Einsicht
für jeden Ortseinwohner auszulegen. Innerhalb der Auslegungsfrist kann jeder
Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste schriftlich bei dem Gemeinde-
vorstand Einwendung erheben, über welche der Gemeinderath binnen acht Tagen
zu entscheiden hat. Innerhalb weiterer acht Tage nach der Mittheilung der
Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher binnen
vierzehn Tagen endgiltig entscheidet.
IV. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren.
§ 15.
Die allgemeine Leitung der Wahlgeschäfte liegt Unserm Staats-Ministerium
ob. Dasselbe schreibt die von Uns beschlossenen allgemeinen, sowie diejenigen