Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Wird eine Erinnerung vom Bezirksdirektor für begründet erachtet, so ist die 
Liste hiernach zu berichtigen, entgegengesetzten Falles der Betheiligte entsprechend 
zu bescheiden. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt. 
Die Liste wird sodann vom Bezirksdirektor zum Zeichen der endgiltigen 
Feststellung unterschriftlich vollzogen. 
8 13. 
Zur Theilnahme an der Wahl der im § 2 unter c bezeichneten Abgeord- 
neten sind — und zwar in Gestalt der in den §§ 30 bis 38 geordneten Wahl- 
männer-Wahl — alle nach § 6 wahlberechtigten Personen befugt, welche ihren 
Wohnsitz in einer Gemeinde des Großherzogthums haben. 
Bei mehrfachem Wohnsitze findet die Ausübung des Wahlrechts nur an 
demjenigen Orte statt, wo der Wahlberechtigte sich während des größeren 
Theils des Jahres aufzuhalten pflegt. 
8 14. 
Die Liste der nach 8 13 wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde hat 
der Gemeindevorstand binnen vier Wochen nach erfolgter Ausschreibung all— 
gemeiner Neuwahlen mit Angabe des Vornamens, des Zunamens und des 
Standes oder Gewerbes in alphabetischer Reihenfolge — in den nach 8 33 
gebildeten Urwahlbezirken sowie für den Fall der Festsetzung mehrerer Wahl— 
lokale (§ 37 Absatz 2) in getrennter Gestalt für jeden der hierbei in Betracht 
kommenden Theile des Gemeindebezirks — aufzustellen und an einem in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machenden Orte während acht Tagen zur Einsicht 
für jeden Ortseinwohner auszulegen. Innerhalb der Auslegungsfrist kann jeder 
Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste schriftlich bei dem Gemeinde- 
vorstand Einwendung erheben, über welche der Gemeinderath binnen acht Tagen 
zu entscheiden hat. Innerhalb weiterer acht Tage nach der Mittheilung der 
Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher binnen 
vierzehn Tagen endgiltig entscheidet. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren. 
§ 15. 
Die allgemeine Leitung der Wahlgeschäfte liegt Unserm Staats-Ministerium 
ob. Dasselbe schreibt die von Uns beschlossenen allgemeinen, sowie diejenigen
	        
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