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nannten Wahlkommissar ab, welchem die Leitung der Wahl nach Maßgabe
der Bestimmungen in den 88 16 —24 obliegt.
VII. Von den allgemeinen Wahlen.
8 30.
Zum Behufe der allgemeinen Wahlen von dreiundzwanzig Abgeordneten
wird das Großherzogthum in dreiundzwanzig Wahlbezirke in der Weise getheilt,
daß der I. Verwaltungsbezirk sechs, der II. sechs, der III. vier, der IV. drei
und der V. vier Wahlbezirke umfaßt. Die Abgrenzung der einzelnen Wahl-
bezirke wird, soweit solche nicht durch dieses Gesetz bestimmt ist, mit thunlichster
Berücksichtigung einer gleichmäßigen Vertheilung der Einwohnerzahl, sowie der
Lage und Verhältnisse der jedem Wahlbezirke ungetheilt zuzuweisenden Ge-
meinden von Uns bewirkt und durch eine im Regierungs-Blatte zu erlassende,
alle Orte des Großherzogthums umfassende Verordnung zur Nachachtung be-
kannt gemacht.
In jedem Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewählt.
§ 31.
Jeder der dreiundzwanzig Wahlbezirke umfaßt Urwahlbezirke, in welchen
von den in die Liste (§ 14) eingetragenen Wahlberechtigten die Wahlmänner
zur Wahl des Abgeordneten gewählt werden.
Fähig, zum Wahlmann gewählt zu werden, ist jeder, welcher nach § 6 die
allgemeine Wahlberechtigung besitzt, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück-
gelegt hat und in dem Urwahlbezirke, für welchen der Wahlmann gewählt wird,
seinen wesentlichen Aufenthalt hat.
§ 32.
Soweit nicht in § 33 für die daselbst aufgeführten Städte etwas anderes
geordnet ist, gelten für die allgemeinen Wahlen folgende Bestimmungen:
Jede Gemeinde des Großherzogthums von vierhundert oder mehr
Seelen bildet einen Urwahlbezirk.
Orte, welche unter vierhundert Seelen haben, sind vom Bezirksdirektor
mit anderen Orten zu einem mindestens vierhundert Seelen umfassenden
Urwahlbezirk zusammenzulegen.