Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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nannten Wahlkommissar ab, welchem die Leitung der Wahl nach Maßgabe 
der Bestimmungen in den 88 16 —24 obliegt. 
VII. Von den allgemeinen Wahlen. 
8 30. 
Zum Behufe der allgemeinen Wahlen von dreiundzwanzig Abgeordneten 
wird das Großherzogthum in dreiundzwanzig Wahlbezirke in der Weise getheilt, 
daß der I. Verwaltungsbezirk sechs, der II. sechs, der III. vier, der IV. drei 
und der V. vier Wahlbezirke umfaßt. Die Abgrenzung der einzelnen Wahl- 
bezirke wird, soweit solche nicht durch dieses Gesetz bestimmt ist, mit thunlichster 
Berücksichtigung einer gleichmäßigen Vertheilung der Einwohnerzahl, sowie der 
Lage und Verhältnisse der jedem Wahlbezirke ungetheilt zuzuweisenden Ge- 
meinden von Uns bewirkt und durch eine im Regierungs-Blatte zu erlassende, 
alle Orte des Großherzogthums umfassende Verordnung zur Nachachtung be- 
kannt gemacht. 
In jedem Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewählt. 
§ 31. 
Jeder der dreiundzwanzig Wahlbezirke umfaßt Urwahlbezirke, in welchen 
von den in die Liste (§ 14) eingetragenen Wahlberechtigten die Wahlmänner 
zur Wahl des Abgeordneten gewählt werden. 
Fähig, zum Wahlmann gewählt zu werden, ist jeder, welcher nach § 6 die 
allgemeine Wahlberechtigung besitzt, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat und in dem Urwahlbezirke, für welchen der Wahlmann gewählt wird, 
seinen wesentlichen Aufenthalt hat. 
§ 32. 
Soweit nicht in § 33 für die daselbst aufgeführten Städte etwas anderes 
geordnet ist, gelten für die allgemeinen Wahlen folgende Bestimmungen: 
Jede Gemeinde des Großherzogthums von vierhundert oder mehr 
Seelen bildet einen Urwahlbezirk. 
Orte, welche unter vierhundert Seelen haben, sind vom Bezirksdirektor 
mit anderen Orten zu einem mindestens vierhundert Seelen umfassenden 
Urwahlbezirk zusammenzulegen.
	        
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