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In jedem der dreiundzwanzig Wahlbezirke wird von allen Wahl—
berechtigten (§ 6), welche in diesem Bezirke ihren wesentlichen Aufenthalt
haben, auf je volle vierhundert Seelen ein Wahlmann gewählt. Die über-
schießende Seelenzahl gewährt nur dann die Befugniß, einen Wahlmann
mehr zu wählen, wenn sie zweihundert Seelen übersteigt.
Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die zuletzt vorausgegangene
Volkszählung maßgebend.
Wo mehrere Ortsgemeinden zu einem Urwahlbezirke gehören, geben
die Stimmberechtigten jedes einzelnen Ortes ihre Stimmen gesondert ab.
Die Wahlstimmen des ganzen Urwahlbezirks aber werden wie die einer
einzigen Versammlung zusammengezählt.
§ 33.
Die folgenden Gemeinden:
1. Weimar,
2. Apolda,
3. Jena und Wenigenjena zusammen,
4. Eisenach
bilden je einen Wahlbezirk.
Die Gesammtzahl der in jedem der genannten fünf Gemeindebezirke zu
wählenden Wahlmänner wird nach § 32 festgestellt.
Die Gemeindebezirke Weimar, Apolda, Jena und Eisenach werden ein
jeder vom Bezirksdirektor in vier bis sechs Urwahlbezirke von thunlichst an-
nähernder Einwohnerzahl eingetheilt, in welchen die vom Bezirksdirektor unter
entsprechender Vertheilung der Gesammtzahl zu bestimmende Zahl von Wahl-
männern zu wählen ist.
§ 34.
Die auf jeden Urwahlbezirk fallenden Wahlmänner werden ungetheilt von
jedem Wahlberechtigten durch Abgabe eines Stimmzettels gewählt, welcher so
viele Namen enthält, als Wahlmänner in dem Urwahlbezirk zu wählen sind.
§ 35.
Der Bezirksdirektor beraumt für alle Urwahlbezirke seines Verwaltungs-
bezirks den Termin zur Wahl der Wahlmänner in öffentlicher Bekanntmachung
durch das amtliche Nachrichtsblatt an.
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