Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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In jedem der dreiundzwanzig Wahlbezirke wird von allen Wahl— 
berechtigten (§ 6), welche in diesem Bezirke ihren wesentlichen Aufenthalt 
haben, auf je volle vierhundert Seelen ein Wahlmann gewählt. Die über- 
schießende Seelenzahl gewährt nur dann die Befugniß, einen Wahlmann 
mehr zu wählen, wenn sie zweihundert Seelen übersteigt. 
Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die zuletzt vorausgegangene 
Volkszählung maßgebend. 
Wo mehrere Ortsgemeinden zu einem Urwahlbezirke gehören, geben 
die Stimmberechtigten jedes einzelnen Ortes ihre Stimmen gesondert ab. 
Die Wahlstimmen des ganzen Urwahlbezirks aber werden wie die einer 
einzigen Versammlung zusammengezählt. 
§ 33. 
Die folgenden Gemeinden: 
1. Weimar, 
2. Apolda, 
3. Jena und Wenigenjena zusammen, 
4. Eisenach 
bilden je einen Wahlbezirk. 
Die Gesammtzahl der in jedem der genannten fünf Gemeindebezirke zu 
wählenden Wahlmänner wird nach § 32 festgestellt. 
Die Gemeindebezirke Weimar, Apolda, Jena und Eisenach werden ein 
jeder vom Bezirksdirektor in vier bis sechs Urwahlbezirke von thunlichst an- 
nähernder Einwohnerzahl eingetheilt, in welchen die vom Bezirksdirektor unter 
entsprechender Vertheilung der Gesammtzahl zu bestimmende Zahl von Wahl- 
männern zu wählen ist. 
§ 34. 
Die auf jeden Urwahlbezirk fallenden Wahlmänner werden ungetheilt von 
jedem Wahlberechtigten durch Abgabe eines Stimmzettels gewählt, welcher so 
viele Namen enthält, als Wahlmänner in dem Urwahlbezirk zu wählen sind. 
§ 35. 
Der Bezirksdirektor beraumt für alle Urwahlbezirke seines Verwaltungs- 
bezirks den Termin zur Wahl der Wahlmänner in öffentlicher Bekanntmachung 
durch das amtliche Nachrichtsblatt an. 
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