Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

44 
§ 36. 
In Gemähheit dieser Bekanntmachung fordern die Gemeindevorstände noch 
besonders in ortsüblicher Weise alle wahlberechtigten Ortseinwohner zur Stimm- 
gebung auf, unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Lokals der Ver- 
sammlung und unter der Angabe, wie viel Wahlmänner für den Urwahlbezirk 
zu wählen sind (§§ 32, 33). 
§ 37. 
Der Gemeindevorstand oder ein von demselben Beauftragter leitet die 
Wahlmännerwahl. Er fordert die erschienenen Wahlberechtigten auf, ihre 
Stimmen abzugeben, indem er hierbei nochmals darauf aufmerksam macht, wie 
viele Namen auf jeden Stimmzettel zu schreiben sind. 
In Betreff des Wahlverfahrens und der Ermittelung des Wahlergebnisses 
finden die Bestimmungen der §§ 17 Absatz 1 und 2, 18—23 mit der Maß= 
gabe Anwendung, daß in den nach § 33 gebildeten Urwahlbezirken sowie in 
allen anderen Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern die in § 22 be- 
stimmte Frist nicht drei, sondern fünf Stunden beträgt, auch dem Bedürfnisse 
entsprechend vom Gemeindevorstande innerhalb desselben Urwahlbezirks für 
räumlich abzugrenzende Theile desselben mehrere Wahllokale mit je einem be- 
sonderen, vom Gemeindevorstande zu bildenden Wahlvorstande festgesetzt wer- 
den können. 
In letztgedachten Falle sind die in den verschiedenen Wahllokalen desselben 
Urwahlbezirks für die gleichen Kandidaten abgegebenen Stimmen durch einen 
der Wahlvorstände, welcher vom Gemeindevorstand zu bestimmen ist, zusammen- 
zuzählen und hiernach die Wahlergebnisse festzustellen. 
Für Wahlbezirke, zu welchen mehrere Gemeinden vereinigt sind, bestimmt 
der Bezirksdirektor denjenigen Wahlvorstand, welchem die Ermittelung des 
Wahlergebnisses und die Befragung der Gewählten über die Annahme der 
Wahl obliegen soll. 
Ueber die Feststellung der Wahlergebnisse ist ein Protokoll in Gemäßheit 
des § 19 aufzunehmen. 
Die in § 18 vorgesehene Berufung findet bei den nach dem gegen- 
wärtigen Paragraphen vorzunehmenden Wahlen an den Bezirksdirektor, die 
Vollstreckung der nach § 18 ausgesprochenen Ordnungsstrafen durch den 
Gemeindevorstand statt. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.