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§ 36.
In Gemähheit dieser Bekanntmachung fordern die Gemeindevorstände noch
besonders in ortsüblicher Weise alle wahlberechtigten Ortseinwohner zur Stimm-
gebung auf, unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Lokals der Ver-
sammlung und unter der Angabe, wie viel Wahlmänner für den Urwahlbezirk
zu wählen sind (§§ 32, 33).
§ 37.
Der Gemeindevorstand oder ein von demselben Beauftragter leitet die
Wahlmännerwahl. Er fordert die erschienenen Wahlberechtigten auf, ihre
Stimmen abzugeben, indem er hierbei nochmals darauf aufmerksam macht, wie
viele Namen auf jeden Stimmzettel zu schreiben sind.
In Betreff des Wahlverfahrens und der Ermittelung des Wahlergebnisses
finden die Bestimmungen der §§ 17 Absatz 1 und 2, 18—23 mit der Maß=
gabe Anwendung, daß in den nach § 33 gebildeten Urwahlbezirken sowie in
allen anderen Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern die in § 22 be-
stimmte Frist nicht drei, sondern fünf Stunden beträgt, auch dem Bedürfnisse
entsprechend vom Gemeindevorstande innerhalb desselben Urwahlbezirks für
räumlich abzugrenzende Theile desselben mehrere Wahllokale mit je einem be-
sonderen, vom Gemeindevorstande zu bildenden Wahlvorstande festgesetzt wer-
den können.
In letztgedachten Falle sind die in den verschiedenen Wahllokalen desselben
Urwahlbezirks für die gleichen Kandidaten abgegebenen Stimmen durch einen
der Wahlvorstände, welcher vom Gemeindevorstand zu bestimmen ist, zusammen-
zuzählen und hiernach die Wahlergebnisse festzustellen.
Für Wahlbezirke, zu welchen mehrere Gemeinden vereinigt sind, bestimmt
der Bezirksdirektor denjenigen Wahlvorstand, welchem die Ermittelung des
Wahlergebnisses und die Befragung der Gewählten über die Annahme der
Wahl obliegen soll.
Ueber die Feststellung der Wahlergebnisse ist ein Protokoll in Gemäßheit
des § 19 aufzunehmen.
Die in § 18 vorgesehene Berufung findet bei den nach dem gegen-
wärtigen Paragraphen vorzunehmenden Wahlen an den Bezirksdirektor, die
Vollstreckung der nach § 18 ausgesprochenen Ordnungsstrafen durch den
Gemeindevorstand statt. «