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Wenn die Ungiltigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Unrichtigkeiten
und Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft anzunehmen ist, oder wenn die
Ablehnung der Wahl stattgefunden hat, wird vom Staats-Ministerium ohne
Weiteres eine Neuwahl angeordnet.
Bestehen Zweifel in Beziehung auf die Wählbarkeit, so hat hierüber wie
über jede sonstige Anfechtung der Wahl der Landtag zu entscheiden.
8 45.
Das Staats-Ministerium fertigt für die giltig gewählten Abgeordneten,
welche die Wahl angenommen haben, ein Zeugniß hierüber aus und macht die
Namen derselben im Regierungsblatte bekannt.
8 46.
Die Amtsdauer der bei den ausgeschriebenen allgemeinen Wahlen gewählten
Abgeordneten beginnt regelmäßig mit dem nach der Wahl zusammentretenden
ordentlichen Landtage und dauert bis zum Zusammentritte des darauf folgenden
nächsten ordentlichen Landtags.
Ist ein Landtag aufgelöst worden, so können die neugewählten Abgeord-
neten noch vor dem Zusammentritte des ordentlichen Landtags zu außerordent-
lichen Landtags-Versammlungen berufen werden.
8 47.
Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so tritt der
an seiner Stelle neu gewählte Abgeordnete lediglich in den Rest der Amtsdauer
seines Vorgängers ein. Die Neuwahl ist unter Anwendung der Liste der
Wahlberechtigten und bei der Wahl eines der in § 2 unter c bezeichneten
Abgeordneten der Liste der Wahlmänner vorzunehmen, welche der Wahl des
Vorgängers zu Grunde gelegen hat.
§ 48.
Staatsbeamte, welche zu Landtagsabgeordneten gewählt sind, bedürfen
behufs der Theilnahme an den Landtagsverhandlungen keines Urlaubs und
haben Stellvertretungskosten nicht zu entrichten, haben jedoch ihrer vorgesetzten
Behörde sofort nach angenommener Wahl Anzeige zu machen.