Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Wenn die Ungiltigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Unrichtigkeiten 
und Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft anzunehmen ist, oder wenn die 
Ablehnung der Wahl stattgefunden hat, wird vom Staats-Ministerium ohne 
Weiteres eine Neuwahl angeordnet. 
Bestehen Zweifel in Beziehung auf die Wählbarkeit, so hat hierüber wie 
über jede sonstige Anfechtung der Wahl der Landtag zu entscheiden. 
8 45. 
Das Staats-Ministerium fertigt für die giltig gewählten Abgeordneten, 
welche die Wahl angenommen haben, ein Zeugniß hierüber aus und macht die 
Namen derselben im Regierungsblatte bekannt. 
8 46. 
Die Amtsdauer der bei den ausgeschriebenen allgemeinen Wahlen gewählten 
Abgeordneten beginnt regelmäßig mit dem nach der Wahl zusammentretenden 
ordentlichen Landtage und dauert bis zum Zusammentritte des darauf folgenden 
nächsten ordentlichen Landtags. 
Ist ein Landtag aufgelöst worden, so können die neugewählten Abgeord- 
neten noch vor dem Zusammentritte des ordentlichen Landtags zu außerordent- 
lichen Landtags-Versammlungen berufen werden. 
8 47. 
Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so tritt der 
an seiner Stelle neu gewählte Abgeordnete lediglich in den Rest der Amtsdauer 
seines Vorgängers ein. Die Neuwahl ist unter Anwendung der Liste der 
Wahlberechtigten und bei der Wahl eines der in § 2 unter c bezeichneten 
Abgeordneten der Liste der Wahlmänner vorzunehmen, welche der Wahl des 
Vorgängers zu Grunde gelegen hat. 
§ 48. 
Staatsbeamte, welche zu Landtagsabgeordneten gewählt sind, bedürfen 
behufs der Theilnahme an den Landtagsverhandlungen keines Urlaubs und 
haben Stellvertretungskosten nicht zu entrichten, haben jedoch ihrer vorgesetzten 
Behörde sofort nach angenommener Wahl Anzeige zu machen.
	        
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