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In Betreff der Wählbarkeit finden für die nach § 1 zu wählenden Mit-
glieder des Bezirksausschusses die Bestimmungen im Abschnitt II des Landtags—
wahlgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt in dem betreffenden Ver-
waltungsbezirke gehört,
b) Anstellung oder Beförderung im Staatsdienst den Verlust der Mitglied-
schaft nicht zur Folge hat.
Staatsbeamte bedürfen der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde
zur Annahme der Wahl.
§ 3.
Hinsichtlich der Berechtigung zum Wählen und des Wahlverfahrens
kommen bei den Wahlen der in § 1 unter a, b und c bezeichneten Mitglieder
die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen der Landtags-Abgeordneten,
sowie insbesondere auch die für die zuletzt stattgehabte Landtagswahl vor-
genommenen Feststellungen der Wahlberechtigten mit folgenden Aenderungen
zur Anwendung:
a) Die Anordnung der Wahlen geschieht von dem Staats-Ministerium
durch Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtsblatt, die Leitung sämmt-
licher Wahlen erfolgt durch die Bezirksdirektoren.
b) Die größeren Grundbesitzer und die übrigen Höchstbesteuerten bilden je
für sich eine gemeinschaftliche Wahlkörperschaft für denjenigen Verwaltungs-
bezirk, innerhalb dessen die Feststellung ihrer Wahlberechtigung zur
Landtagswahl stattgefunden hat.
c) Bei den Wahlen der in § 1 unter a und b bezeichneten Mitglieder
geschieht die Wahl des Mitgliedes und des Stellvertreters in einem
ungetrennten Wahlgange, dergestalt, daß der erste der auf dem Stimm-
zettel enthaltenen Namen für die Wahl des Mitgliedes, der zweite für
die des Stellvertreters zu gelten hat. Enthält der Stimmzettel nur
einen Namen, so gilt derselbe für die Wahl des Mitgliedes; enthält
er mehr als zwei, so gelten nur die ersten beiden Namen. Nothwendig
werdende engere Wahlen sind gesondert vorzunehmen.