Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

58 
8 2. 
In Betreff der Wählbarkeit finden für die nach § 1 zu wählenden Mit- 
glieder des Bezirksausschusses die Bestimmungen im Abschnitt II des Landtags— 
wahlgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß 
a) zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt in dem betreffenden Ver- 
waltungsbezirke gehört, 
b) Anstellung oder Beförderung im Staatsdienst den Verlust der Mitglied- 
schaft nicht zur Folge hat. 
Staatsbeamte bedürfen der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde 
zur Annahme der Wahl. 
§ 3. 
Hinsichtlich der Berechtigung zum Wählen und des Wahlverfahrens 
kommen bei den Wahlen der in § 1 unter a, b und c bezeichneten Mitglieder 
die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen der Landtags-Abgeordneten, 
sowie insbesondere auch die für die zuletzt stattgehabte Landtagswahl vor- 
genommenen Feststellungen der Wahlberechtigten mit folgenden Aenderungen 
zur Anwendung: 
a) Die Anordnung der Wahlen geschieht von dem Staats-Ministerium 
durch Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtsblatt, die Leitung sämmt- 
licher Wahlen erfolgt durch die Bezirksdirektoren. 
b) Die größeren Grundbesitzer und die übrigen Höchstbesteuerten bilden je 
für sich eine gemeinschaftliche Wahlkörperschaft für denjenigen Verwaltungs- 
bezirk, innerhalb dessen die Feststellung ihrer Wahlberechtigung zur 
Landtagswahl stattgefunden hat. 
c) Bei den Wahlen der in § 1 unter a und b bezeichneten Mitglieder 
geschieht die Wahl des Mitgliedes und des Stellvertreters in einem 
ungetrennten Wahlgange, dergestalt, daß der erste der auf dem Stimm- 
zettel enthaltenen Namen für die Wahl des Mitgliedes, der zweite für 
die des Stellvertreters zu gelten hat. Enthält der Stimmzettel nur 
einen Namen, so gilt derselbe für die Wahl des Mitgliedes; enthält 
er mehr als zwei, so gelten nur die ersten beiden Namen. Nothwendig 
werdende engere Wahlen sind gesondert vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.