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sprechende Verbesserung der in Betracht kommenden Grundstücke herbeizuführen
geeignet ist.
8 5.
Der Darlehnssucher hat zum Zwecke solchen Nachweises einen voll—
ständigen Plan und Kostenanschlag der beabsichtigten Anlage, sowie einen
Katasterauszug über die betreffenden Grundstücke vorzulegen.
Der Vorstand der Landeskreditkasse prüft den Antrag nach den in § 4
bezeichneten Richtungen auf ihm geeignet erscheinende Weise. Insonderheit
kann er von der Generalkommission, solange solche noch besteht, ein Gutachten
über die Nützlichkeit des Melioriationsplaues, auch nach den vorbezeichneten
Richtungen erfordern.
Die Generalkommission ist verpflichtet, nicht nur solchem Anfordern statt-
zugeben, sondern auch dem Vorstande der Landeskreditkasse auf Ansuchen bei
der Prüfung der Frage behilflich zu sein, ob der Darlehnsnehmer die von
ihm hergestellte Anlage in gutem Stande erhält.
86.
Für die Thätigkeit der Generalkommission sind Kosten nicht in Ansatz
zu bringen, jedoch sind die etwa durch die Begutachtung entstehenden baaren
Auslagen (Reisekosten, Gebühren der Sachverständigen ꝛc.), welche nach Maß—
gabe der Bestimmungen des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts- und
Verwaltungssachen vom 11. April 1894 zu berechnen sind, dem Antragsteller
zur Last zu legen.
§ 7.
Die Bestellung einer Sicherheit durch Hypothek ist nicht erforderlich,
wenn das Darlehn
1. an Gemeinden,
2. an ländliche Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht
gewährt wird.
88.
Für die Eintragungen und Löschungen der Hypotheken für die von der
Landeskreditkasse gewährten Meliorationsdarlehne werden Gerichtsgebühren nicht
erhoben.