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III.
Der § 3 des Gesetzes vom 17. November 1869 wird durch folgende Be-
stimmungen ersetzt:
8 3a.
Der Vorstand der Landeskreditkasse besteht aus einem geschäftsleitenden
Direktor und einem Belejhungsausschuß, unter dessen Zuziehung ersterer die
Geschäfte der Landeskreditkasse zu leiten hat.
Dem Vorstande ist ein Kassirer, ein Buchhalter und nach Bedarf ein
Kontroleur sowie das sonst nöthige Hilfspersonal beizugeben.
Der geschäftsleitende Direktor, die Mitglieder des Ausschusses, der
Kassirer, Buchhalter und Kontroleur werden von Uns ernannt, das Hilfs-
personal wird von dem Staats-Ministerium angenommen.
Die Obliegenheiten und Befugnisse des geschäftsleitenden Direktors wer-
den durch die Geschäftsordnung bestimmt, welche von Unserm Staats-Ministe-
rium zu erlassen ist.
In Behinderungsfällen wird der geschäftsleitende Direktor nach der Be-
stimmung des Staats-Ministeriums durch ein Mitglied des Ausschusses vertreten.
Der Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern, deren Zustimmung bei der
Zusicherung von Darlehnen, bei der Prüfung der Pfandscheine und sonstigen
Verpflichtungsurkunden, sowie bei allen sonstigen Geschäften, welche durch die
Geschäftsordnung ihnen zugewiesen werden, erforderlich ist.
IV.
Die Bestimmungen unter 1 und II treten sofort, die unter III am
1. Mai d. J. in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 18. April 1896.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Boxberg. Nothe.