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Ablieferung an die Postanstalt 2c. übergeben werden dürfen, statt „gewöhn—
liche Packete“ zu setzen:
„gewöhnliche Packete und Einschreib-Packete,“
5. Im § 42 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c.
erhält der Absatz v nach Punkt 2) folgenden Zusatz:
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen
und Sendungen mit Werthangabe handelt, welche vom Absender mit dem Vermerk
„Eigenhändig“ versehen sind;
Gleichzeitig ist der bisherige Punkt 3) mit 4) zu bezeichnen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juni 1896 in Kraft.
Berlin, 19. Mai 1896. !#—.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
[49] Das 11. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter:
Nr. 2302 Bekanntmachung, betr. den Beitritt Norwegens zu der am 9. Sep-
tember 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bil-
dung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken
der Litteratur und Kunst, vom 16. Mai 1896.
„ 2303 Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vor-
schriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen
Deutschlands und Luxemburgs, vom 27. Mai 1896.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 21:
S. 123 Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.