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8 31 Absatz 2.
Zu jeder Schätzungskommission gehören 3—9 Mitglieder. Die Zahl der
Stenerschätzer für die einzelnen Gemeindebezirke wird vom Staats-Ministerium
festgesetzt. Letzteres kann zu den Verhandlungen einer Schätzungskommission
einen Beanftragten abordnen. Solchenfalls hat dieser in der Kommission den
Vorsitz und die Leitung der Verhandlung zu übernehmen. Demselben steht
nur berathende Stimme zu.
§ 32 Albsatz 2 und 3.
Die übrigen Steuerschätzer werden unter Berücksichtigung der verschiedenen
Arten des Einkommens theils im Auftrage des Staats-Ministeriums von dem
Rechnungsamte (der Steuer-Lokalkommission) theils von der Gemeindevertretung
(Gemeinderath beziehungsweise Gemeindeversammlung) aus den steuerpflichtigen
Einwohnern des Orts erwählt.
Die Zahl der im Auftrage des Staats-Ministeriums erwählten Stener-
schätzer muß unter Hinzurechnung des Vorsitzenden (§ 35 Satz 1) hinter der
Zahl der von der Gemeindevertretung erwählten zurückbleiben.
In Einschätzungsbezirken, welche aus mehreren Gemeindebezirken zusammen-
gesetzt sind, wird die Zahl der von den Gemeindevertretungen zu wählenden
Steuerschätzer auf die einzelnen Gemeindebezirke nach dem Verhältuiß der Ein-
wohnerzahl vertheilt; jedoch soll regelmäßig aus jedem Gemeindebezirk min-
destens ein Stenerschätzer entnommen werden.
*34 Absatz 3.
Im Falle des Abgangs eines Stenerschätzers ist für die Dauer der lau-
fenden Finanzperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
§ 35 Absatz 2.
Die Schätzungskommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in Absatz 1 bestimmten ständigen
Vorsitzenden.
836.
Der Vorsitzende hat das Schätzungsgeschäft durch Einziehung von Aus—
künften (8 39) und in sonst geeigneter Weise vorzubereiten; auch kann er, so—
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