Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 31 Absatz 2. 
Zu jeder Schätzungskommission gehören 3—9 Mitglieder. Die Zahl der 
Stenerschätzer für die einzelnen Gemeindebezirke wird vom Staats-Ministerium 
festgesetzt. Letzteres kann zu den Verhandlungen einer Schätzungskommission 
einen Beanftragten abordnen. Solchenfalls hat dieser in der Kommission den 
Vorsitz und die Leitung der Verhandlung zu übernehmen. Demselben steht 
nur berathende Stimme zu. 
§ 32 Albsatz 2 und 3. 
Die übrigen Steuerschätzer werden unter Berücksichtigung der verschiedenen 
Arten des Einkommens theils im Auftrage des Staats-Ministeriums von dem 
Rechnungsamte (der Steuer-Lokalkommission) theils von der Gemeindevertretung 
(Gemeinderath beziehungsweise Gemeindeversammlung) aus den steuerpflichtigen 
Einwohnern des Orts erwählt. 
Die Zahl der im Auftrage des Staats-Ministeriums erwählten Stener- 
schätzer muß unter Hinzurechnung des Vorsitzenden (§ 35 Satz 1) hinter der 
Zahl der von der Gemeindevertretung erwählten zurückbleiben. 
In Einschätzungsbezirken, welche aus mehreren Gemeindebezirken zusammen- 
gesetzt sind, wird die Zahl der von den Gemeindevertretungen zu wählenden 
Steuerschätzer auf die einzelnen Gemeindebezirke nach dem Verhältuiß der Ein- 
wohnerzahl vertheilt; jedoch soll regelmäßig aus jedem Gemeindebezirk min- 
destens ein Stenerschätzer entnommen werden. 
*34 Absatz 3. 
Im Falle des Abgangs eines Stenerschätzers ist für die Dauer der lau- 
fenden Finanzperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 
§ 35 Absatz 2. 
Die Schätzungskommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle der 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in Absatz 1 bestimmten ständigen 
Vorsitzenden. 
836. 
Der Vorsitzende hat das Schätzungsgeschäft durch Einziehung von Aus— 
künften (8 39) und in sonst geeigneter Weise vorzubereiten; auch kann er, so— 
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