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fern der Umfang der Geschäfte dies erfordert, zum Zweck der Vorbereitung der
Berathung und Beschlußfassung in der Kommission Unterkommissionen bilden.
Der Vorsitzende und die Schätzungskommission ist befugt, Hypothekenbücher,
Steuerkataster und alle die Einkommenverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffen—
den Akten der Staats- und Gemeindebehörden, soweit nicht gesetzliche Bestim—
mungen oder Rücksichten des öffentlichen Dienstes entgegenstehen, einzusehen,
bezüglich durch ein beauftragtes Mitglied einsehen zu lassen, und nach Bedarf
Sachverständige aus den einzelnen Berufszweigen und geeignete Auskunfts-
personen zuzuziehen.
Innerhalb des Schätzungsbezirks ist Jedermann verpflichtet, auf Er-
fordern des Vorsitzenden und der Schätzungskommission ohne besondere Ver-
gütung als Sachverständiger und Auskunftsperson zu erscheinen und die
ihm vorgelegten Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu
beantworten.
Die geforderte Auskunftsertheilung kann nur aus den Gründen abgelehnt
werden, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung des Zeugnisses be-
ziehungsweise Gutachtens berechtigen.
8 40.
Steuerpflichtige, welche ein schätzungspflichtiges Einkommen beziehen und
1. in die Steuerrolle (Zugangsliste) des zuletzt vorausgegangenen Steuerjahres
mit einem schätzungspflichtigen Einkommen von mindestens dreitausend Mark
eingestellt sind, oder
2. von dem Rechnungsamte unter Zufertigung eines Erklärungsformulares
binnen einer ihnen gesetzten Frist zur Erklärung ihres einzuschätzenden
Einkommens aufgefordert werden,
sind verpflichtet, ihr schätzungspflichtiges Einkommen bei dem Rechnungsamte
desjenigen Ortes, wo die Steuerpflicht von ihnen zu erfüllen ist (8 6), zu er—
klären (deklariren).
8 41.
Die Steuererklärung, die bis längstens zum 8. Januar jeden Jahres, im
Falle des § 40 Ziffer 2 aber binnen der dem Steuerpflichtigen gesetzten Frist,