Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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abzugeben ist, hat nach den von den Gemeindevorständen zu beziehenden Formu— 
laren zu erfolgen; sie hat zu enthalten 
a) die Höhe des schätzungspflichtigen Einkommens und zwar gesondert aus 
jeder der in § 5 Ziffer 1—3 bezeichneten Quellen; 
b) den Jahresbetrag der angemeldeten Schuldzinsen und Lasten (§8§ 9 Absatz 1 
und 12—14a), sowie die nach § 45 Absatz 8 Ziffer 6 zulässigen Abzüge; 
c) die Versicherung, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht habe. 
Das Einkommen aus Grundvermögen und aus Gewerbebetrieb, rücksichtlich 
dessen die Steuerpflicht nach §7 an einem andern Orte als demjenigen der 
Einschätzung zu erfüllen ist, ist besonders anzugeben. 
§ 41 a. 
Für Stenerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund- 
schaft stehen, sowie für juristische Personen, Personenvereine u. s. w. haben deren 
gesetzliche Vertreter, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig zu veranlagen 
sind, deren Ehemänner die Erklärung zu bewirken. 
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuer- 
erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens Eines von mehreren 
Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 
§ 41 b. 
Im Uebrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugniß zu, sein schätzungs- 
pflichtiges Jahreseinkommen bis zu dem in § 41 bestimmten Termine und 
mittels des vorgeschriebenen Formulares bei dem Rechnungsamte freiwillig 
zu erklären. 
§ 41 C. 
Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nicht ziffermäßig 
angegeben werden kann, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in die Erklärung 
diejenigen Nachweisungen aufnimmt, die zur Schätzung desselben gebraucht wer- 
den, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen nach 
Maßgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet.
	        
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