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8 41 d.
Wer die ihm obliegende (§ 40 Ziffer 1 und 2) Stenererklärung nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert für das betreffende Stener-
jahr die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung, insofern nicht Um-
stände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen.
Wer nicht längstens innerhalb zwei Wochen nach einer nochmaligen an
ihn zu richtenden besonderen Aufforderung des Rechnungsamtes, welche auch
nach geschehener Einschätzung ergehen kann, die Steuererklärung abgiebt, hat
neben der auf die Einschätzungsfsumme entfallenden Steuer einen Zuschlag bis
zu fünfundzwanzig Prozent derselben zu zahlen und außerdem die durch seine
Unterlassung dem Staate entzogene Stenuer zu entrichten.
Die Festsetzung des Steuerzuschlages steht der obersten Steuerbehörde zu.
§ 41 e.
Die Steuererklärungen sind sorgfältig aufzubewahren und ebenso wie die
Kommissionsverhandlungen über dieselben geheim zu halten.
Nach Ablauf von fünf Jahren können sie vernichtet werden.
§ 41f.
Die eingereichten Steuererklärungen werden von dem Rechnungsamte einer
sorgfältigen Prüfung unterzogen; die sich hierbei etwa ergebenden Aunstände sind
durch Anstellung weiterer Ermittelungen nach § 39 oder nach Maßgabe des
§ 36 Absatz 2 zu erledigen; auch kann eine Begutachtung der Einkommens-
verhältnisse des Stenerpflichtigen durch die Schätzungskommission veranlaßt
werden.
Die Feststellung des schätzungspflichtigen Einkommens auf Grund der
Steuererklärungen erfolgt durch die Veranlagungskommission (§ 59a).
IV. Vorschriften für die Einschätzung der einzelnen Arten des Einkommens.
1. Einschätzung des Einkommens aus Grundvermögen.
8 45 Absatz 1—5.
Bei der Abschätzung des Einkommens aus Grundvermögen (8§ 5 Ziffer 1)
sind die Reinerträge der dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehörigen oder in