Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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seiner Nutznießung befindlichen, in der Flur des Ortes gelegenen Grundstücke, 
beziehungsweise der ihm an solchen zustehenden dinglichen Berechtigungen, zu 
Grunde zu legen. 
Für die Berechnung des Einkommens aus verpachteten oder vermietheten 
Grundstücken ist der jeweilige Pacht- oder Miethsertrag unter Hinzurechnung 
des Werthes etwaiger Natural- oder sonstiger Nebenleistungen sowie der dem 
Verpachter beziehungsweise Vermiether vorbehaltenen Nutzungen, andererseits 
unter Abrechnung der demselben obliegenden Lasten maßgebend. 
Für Gebäude, welche nicht vermiethet sind, ist das Einkommen nach den 
ortsüblichen Miethpreisen und in Ermangelung eines solchen Maßstabes nach 
den in der Umgegend üblichen Miethpreisen zu bemessen. 
Bei der Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten oder vermietheten 
Besitzungen ist der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag nach 
dem Durchschnitt der letzten drei Wirthschaftsjahre zu Grunde zu legen; wenn 
das Einkommen noch nicht so lange besteht, so ist der seit dessen Bestehen 
durchschnittlich erzielte Reinertrag oder nöthigenfalls der muthmaßliche Jahres- 
ertrag in Ansatz zu bringen. Die Schätzung des Einkommens aus Holzgrund- 
stücken erfolgt unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Jahresertrages nach 
wirthschaftlichem Nutzungsanschlage. 
Die zum Betriebe der Landwirthschaft dienenden Wirthschaftsge- 
bäude, welche bei der Einschätzung der Bodenrente Berücksichtigung zu finden 
haben, unterliegen einer besonderen Einschätzung nicht. 
Von dem ermittelten Reinertrage aus selbstbewirthschafteten Besitzungen ist 
das nach § 49 zu veranschlagende Feldgewerbeeinkommen des Stenerpflichtigen 
auszuscheiden und in die Stenerrolle gesondert einzustellen. Der dann ver- 
bleibende Rest bildet das Grundeinkommen. 
Das Einkommen aus landwirthschaftlichen Nebengewerben, welche in 
größerem Umfange betrieben werden, ist nach §§ 47 und 49 besonders ein- 
zuschätzen. 
Bei Berechnung des steunerpflichtigen Reinertrages kommen in Abzug: 
1. die auf dem Grundbesitz ruhenden Grundsteuern (sog. alte Landsteuer) und 
etwaige Reallasten; 
2. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwende- 
ten Ausgaben;
	        
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