89
§ 55.
Die Veranlagungskommission besteht für jeden Rechnungsamts-(Steuer-
Lokalkommissions-)Bezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Stener-
Lokalkommission) oder dessen Stellvertreter, im Falle des § 54 Absatz 2 aber
dem besonders ernannten Prüfungskommissar als Vorsitzenden (§ 58) und vier
bis sechs Mitgliedern bezüglich deren Stellvertretern.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter wird für jeden Veranlagungs-
bezirk von dem Staats-Ministerium bestimmt.
Ein Drittel der Mitglieder und die gleiche Zahl von Stellvertretern wer-
den im Auftrage des Staats-Ministeriums von dem Rechnungsamte (der Steuer-
Lokalkommission), die übrigen zwei Drittel und die entsprechende Zahl von
Stellvertretern dagegen von dem Bezirksausschusse unter Berücksichtigung der
verschiedenen Arten des Einkommens auf die Dauer einer Finanzperiode erwählt.
Das Staats-Ministerium kann von der Wahl von Mitgliedern absehen.
§56 Absatz 2.
Befähigt, zum Mitgliede der Veranlagungskommission erwählt zu werden,
ist jeder stenerpflichtige männliche Bewohner des Rechnungsamtsbezirks, welcher
die im § 33 Absatz 1 für die Steuerschätzer vorgeschriebenen Eigenschaften
besitzt.
Absatz 3 letzter Satz.
Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet das Staats-Ministerium.
8 57.
Die Mitglieder der Veranlagungskommission sind durch den Vorsitzenden
vor dem Beginne ihrer Thätigkeit mittelst Handschlages an Eidesstatt darauf
zu verpflichten, daß sie ihr Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne
alle Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die
hierbei zu ihrer Kenntniß kommenden Vermögens= und Einkommensverhältnisse
und den sonstigen Inhalt der Verhandlungen geheim halten wollen.
Mitglieder, welche nicht am Sitze des Rechnungsamtes wohnen, erhalten
bei jedem Zusammentritt Tage= und Nachtgelder sowie Reisekostenvergütung
nach Maßgabe der Vorschriften in Abschnitt III des Gesetzes über das Kosten-
wesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 11. April 1894.
1897 20