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1.
2.
3.
das
87.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;
die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten
Ministerresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde;
diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein An-
spruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich jedoch nicht auf
Einkommen aus Grundbesitz und aus im Großherzogthume betriebenen
Gewerben, sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus der Staatskasse.
4.—
5.
Ingleichen sind von der Einkommensteuer befreit:
Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Gesammtuniversität Jena;
Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen,
Kranken, Witwen oder Waisen sowie zu Kirchen= oder Schulzwecken, zur
Beförderung der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung gegen Verbrechen oder
Verarmung bestimmt sind, und eben deshalb die Anerkennung des
Staats als milde Stiftung erlangt haben; ebenso Stiftungen, Gemeinden
und andere juristische Personen in Ansehung des Einkommens aus solchem
Vermögen, welches ausschließlich zu einem der vorbezeichneten frommen
und gemeinnützigen Zwecke bestimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet
wird;
die in Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Kranken-
kassen (einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossen-
schaften, Kuappschaftskassen, sowie die Thüringische Versicherungsanstalt —
soweit nicht Einkommen aus Grundbesitz in Frage kommt.
88.
Von der Besteuerung bleibt frei:
das Einkommen aus den in anderen Bundesstaaten oder in deutschen
Schutzgebieten belegenen Grundstücken und den daselbst betriebenen Ge-
werben sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Penusionen, welche deutsche
Militärpersonen und Civilbeamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse