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an ihrem Wohnsitze, oder in Ermangelung eines solchen am Orte ihres
Aufenthaltes zu versteuern.
Steuerpflichtige, welche im Großherzogthume weder ihren Wohnsitz, noch
einen dauernden Aufenthaltsort haben, versteunern ihr Einkommen aus dem
im Großherzogthume liegenden Grundbesitze oder aus einem im Groß-
herzogthume betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz
liegt, oder das Gewerbe betrieben wird, dagegen anmeldungspflichtige
Bezüge aus einer der im § 11 Ziffer 1 genannten Kassen an dem Orte,
wo die Kasse, aus welcher diese Bezüge fließen, ihren Sitz hat, und
ihr etwaiges sonstiges anmeldungspflichtiges Einkommen an dem Orte,
wo sie zuletzt im Großherzogthume gewohnt haben, in Ermangelung
eines solchen in der Stadt Weimar.
Steuerpflichtige juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und
erwerbsfähige Vermögensmassen u. s. w. (§ 4 Ziffer 4—6) versteuern
ihr Einkommen an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben, und wenn sich
derselbe außerhalb des Großherzogthums befindet, an dem Orte, wo sie
eine ständige Vertretung (Haupt= oder Generalagentur) im Großherzog-
thume haben, wenn aber eine solche nicht besteht, an dem Orte, wo der
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Wenn hiernach für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte gleichzeitig
zuständig sind, oder überhaupt Zweifel entstehen, bestimmt das Staats-
ministerium den Ort, in dessen Steuerrolle das steuerpflichtige Ge-
sammteinkommen einzutragen und an welchem die Steuerpflicht zu er-
füllen ist.
14.
Die Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen, sowie aus
Gewerbe und Fabrikbetrieb erfolgt an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt,
oder wo, bezüglich von welchem aus das Gewerbe oder die Fabrik be-
trieben wird. Das Ergebniß der Schätzung ist in dem Falle, wenn die
Steuerpflicht nach den Bestimmungen des § 13 nicht am Schätzungsorte zu
erfüllen ist, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) des für die Er-
füllung der Steuerpflicht zuständigen Ortes zur Aufnahme in die Steuerrolle
desselben mitzutheilen.