Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Einkommens abgezogen, noch von der Schätzungskommission bei der Schätzung 
des schätzungspflichtigen Einkommens abgerechnet werden, sondern sind von dem 
Steuerpflichtigen bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) des 
Ortes, wo er seine Steuerpflicht zu erfüllen hat (8 13), nach Maßgabe der 
88 19, 20 zum Abzug besonders anzumelden. 
8 18. 
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 be- 
zeichneten Art sind nicht abzugsfähig, wenn sie auf Einnahmegquellen haften, 
die bei der Besteuerung im Großherzogthume außer Betracht bleiben. 
Andererseits dürfen solche bei demjenigen Einkommen, welches aus dem 
Großherzogthume nach anderen Staaten bezogen wird, nur insoweit berücksichtigt 
werden, als sie auf den für das Großherzogthum in Betracht kommenden Ein- 
nahmequellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind. 
§ 19. 
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 be- 
zeichneten Art, deren Abzug beantragt wird, sind bis spätestens zum 8. Jannar 
jeden Jahres, und wenn für den Steuerpflichtigen gemäß § 77 B Ziffer 1, 2 
und 4 im Laufe des Jahres eine neue oder veränderte Veranlagung statt- 
zufinden hat, bis zum 8. Tage desjenigen Monats, von welchem ab die Ver- 
anlagung erfolgen muß (§79 Absatz 1), schriftlich anzumelden. 
§ 20. 
Die Anmeldungen müssen die genaue Angabe 
a) des Namens und Wohnorts des Gläubigers oder Bezugsberechtigten, 
b) des Jahresbetrags der Schuldzinsen oder Leistungen, 
c) des Ortes und der Zeit der die Verpflichtung verbriefenden Urkunde, 
d) — in Bezug auf Schuldzinsen — des Kapitalbetrages und Zinsfußes 
enthalten. 
Anmeldungen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind dem 
Steuerpflichtigen von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) mit 
der Aufforderung zurückzugeben, sie binnen einer von dem Rechnungsamte (der 
Stenerlokalkommission) zu setzenden Frist entsprechend zu vervollständigen. 
Wenn dieser Aufforderung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachgekommen
	        
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