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Einkommens abgezogen, noch von der Schätzungskommission bei der Schätzung
des schätzungspflichtigen Einkommens abgerechnet werden, sondern sind von dem
Steuerpflichtigen bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) des
Ortes, wo er seine Steuerpflicht zu erfüllen hat (8 13), nach Maßgabe der
88 19, 20 zum Abzug besonders anzumelden.
8 18.
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 be-
zeichneten Art sind nicht abzugsfähig, wenn sie auf Einnahmegquellen haften,
die bei der Besteuerung im Großherzogthume außer Betracht bleiben.
Andererseits dürfen solche bei demjenigen Einkommen, welches aus dem
Großherzogthume nach anderen Staaten bezogen wird, nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie auf den für das Großherzogthum in Betracht kommenden Ein-
nahmequellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.
§ 19.
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 be-
zeichneten Art, deren Abzug beantragt wird, sind bis spätestens zum 8. Jannar
jeden Jahres, und wenn für den Steuerpflichtigen gemäß § 77 B Ziffer 1, 2
und 4 im Laufe des Jahres eine neue oder veränderte Veranlagung statt-
zufinden hat, bis zum 8. Tage desjenigen Monats, von welchem ab die Ver-
anlagung erfolgen muß (§79 Absatz 1), schriftlich anzumelden.
§ 20.
Die Anmeldungen müssen die genaue Angabe
a) des Namens und Wohnorts des Gläubigers oder Bezugsberechtigten,
b) des Jahresbetrags der Schuldzinsen oder Leistungen,
c) des Ortes und der Zeit der die Verpflichtung verbriefenden Urkunde,
d) — in Bezug auf Schuldzinsen — des Kapitalbetrages und Zinsfußes
enthalten.
Anmeldungen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind dem
Steuerpflichtigen von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) mit
der Aufforderung zurückzugeben, sie binnen einer von dem Rechnungsamte (der
Stenerlokalkommission) zu setzenden Frist entsprechend zu vervollständigen.
Wenn dieser Aufforderung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachgekommen