fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1033 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
  
— Nr. 50. 
  
  
(Nr. 6203.) Gesetz, betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen Behufs der 
zur Legung eines trigonometrischen Netzes über die sechs östlichen Pro- 
vinzen der Monarchie zu bestimmenden trigonometrischen Punkte. Vom 
7. Oktober 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages, was folgt: 
K. 1. 
Die Eigenthuͤmer, beziehungsweise die Paͤchter oder sonstigen Nutznießer 
von Grundflücken in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie sind verpflich- 
tet, die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Herstellung eines über diese 
Landestheile zu legenden trigonometrischen Netzes, sowie zu allen späleren zur 
Ausführung der Landesvermessung erforderlichen amtlichen Detailvermessungen 
auf den betreffenden Grundstücken zu gestatten. 
Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch Errichtung von 
Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonomeker erforderlichen Bodenflächen, 
sowie das zur Sicherstellung der Maresteis nöthige Umgebungsterrain sind dem 
Staate eigenthümlich zu überlassen. 
Gebäude, Hoflagen und Hausgarten werden von den vorstehenden An- 
ordnungen nicht betroffen. 
In Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen den Interessenten 
erfolgt die Einweisung in den Besitz der hiernach dem Staate abzutretenden 
Bodenflachen nach Anherung des betheiligten Eigenthümers und nach wenigstens 
vorläusiger Feststellung der Encschädigung (F. Z.) durch den Kreislandrath. 
K. 2. 
Die Vergütung des den Grundstücken bei Ausführung der im F. 1. be- 
zeichneten Arbeiken erwa zugefügken vorübergehenden Schadens erfolgt nach den 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
JSchrzang 1865. (Nr. 6203. 134 Der 
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1865.
	        
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