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8 57.
Das Einkommen aus dem Betriebe der Landwirthschaft auf erpachteten
Grundstücken ist in gleicher Weise wie beim Landwirthschaftsbetriebe auf eigenen
Grundstücken zu veranschlagen, demnach das Einkommen aus Grund und Boden
nach den Bestimmungen in § 53 und das Einkommen des Pachters aus seiner
eigenen Thätigkeit nach den Vorschriften in § 56 festzustellen. Hiervon ist der
Pachtzins — soweit er nicht autheilig auf die vom Pachter und seinen An-
gehörigen benutzte Wohnung zu rechnen ist — und was sonst dem Ver-
pachter oder für diesen vom Pachter vertragsmäßig zu leisten ist, in Abzug zu
bringen.
Dafern der Pachter neben dem Pachtgewerbe noch weitere Geschäfte be-
treibt, so ist derselbe wegen des Einkommens aus solchen Geschäften besonders
zu schätzen (§ 51 Absatz 1).
8 58.
Bei der Schätzung von Personen, welche in einem Privatdienst- oder in
einem Arbeitsverhältnisse — als Gehülfen oder Arbeiter — stehen, kommen
außer dem Lohne oder Gehalte in baarem Gelde, auch die Naturalien und
sonstigen Bezüge zur Berechnung, welche das Dienst- oder Arbeitsverhältniß
gewährt, z. B. die Kost, die Wohnung — wenn letztere ein eigenes Haus—
wesen möglich macht —, das etwaige Miethgeld, ingleichen Accidenzien, diese,
wenn möglich, nach einem dreijährigen Durchschnitte. Außer Ansatz bleiben
die Wohnung im Hauswesen des Dienstherrn oder Arbeitgebers, ingleichen
Dienstkleidung und was für solche geleistet wird.
8 59.
Bei der Schätzung von Auszügen ist Alles in Betracht zu ziehen, was
dem Auszugsberechtigten an vorbehaltenen Auszugsleistungen oder statt deren
an Beköstigung, Kleidung, Obdach, Geld u. s. w. gewährt wird.
Die freie Wohnung, ingleichen Heizung und Licht ist jedoch nur dann
mit in Anschlag zu bringen, wenn der Auszügler eine besondere Auszugs—
wohnung innehat, nicht auch, wenn er mit im Hauswesen des Auszugs—
pflichtigen wohnt.