Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 57. 
Das Einkommen aus dem Betriebe der Landwirthschaft auf erpachteten 
Grundstücken ist in gleicher Weise wie beim Landwirthschaftsbetriebe auf eigenen 
Grundstücken zu veranschlagen, demnach das Einkommen aus Grund und Boden 
nach den Bestimmungen in § 53 und das Einkommen des Pachters aus seiner 
eigenen Thätigkeit nach den Vorschriften in § 56 festzustellen. Hiervon ist der 
Pachtzins — soweit er nicht autheilig auf die vom Pachter und seinen An- 
gehörigen benutzte Wohnung zu rechnen ist — und was sonst dem Ver- 
pachter oder für diesen vom Pachter vertragsmäßig zu leisten ist, in Abzug zu 
bringen. 
Dafern der Pachter neben dem Pachtgewerbe noch weitere Geschäfte be- 
treibt, so ist derselbe wegen des Einkommens aus solchen Geschäften besonders 
zu schätzen (§ 51 Absatz 1). 
8 58. 
Bei der Schätzung von Personen, welche in einem Privatdienst- oder in 
einem Arbeitsverhältnisse — als Gehülfen oder Arbeiter — stehen, kommen 
außer dem Lohne oder Gehalte in baarem Gelde, auch die Naturalien und 
sonstigen Bezüge zur Berechnung, welche das Dienst- oder Arbeitsverhältniß 
gewährt, z. B. die Kost, die Wohnung — wenn letztere ein eigenes Haus— 
wesen möglich macht —, das etwaige Miethgeld, ingleichen Accidenzien, diese, 
wenn möglich, nach einem dreijährigen Durchschnitte. Außer Ansatz bleiben 
die Wohnung im Hauswesen des Dienstherrn oder Arbeitgebers, ingleichen 
Dienstkleidung und was für solche geleistet wird. 
8 59. 
Bei der Schätzung von Auszügen ist Alles in Betracht zu ziehen, was 
dem Auszugsberechtigten an vorbehaltenen Auszugsleistungen oder statt deren 
an Beköstigung, Kleidung, Obdach, Geld u. s. w. gewährt wird. 
Die freie Wohnung, ingleichen Heizung und Licht ist jedoch nur dann 
mit in Anschlag zu bringen, wenn der Auszügler eine besondere Auszugs— 
wohnung innehat, nicht auch, wenn er mit im Hauswesen des Auszugs— 
pflichtigen wohnt.
	        
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