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V. Prüfung und Feststellung der Schätzungen.
8 60.
Nach Beendigung des Schätzungsgeschäftes hat das Rechnungsamt (die
Stenerlokalkommission) jede einzelne Schätzung zu prüfen, um alsdann das
ganze Schätzungsmaterial unter Hervorhebung derjenigen Schätzungen, die
ihm ungesetzlich oder den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber zu hoch oder
zu niedrig bemessen erschienen sind, der Veranlagungskommission (§ 61) vor-
zulegen.
Das Staatsministerium ist befugt, diese Prüfung für einzelne Orte
oder Bezirke durch einen besondern Prüfungskommissar vornehmen und
etwaige Ausstellungen gegen die Schätzungen vor der Veranlagungskommission
begründen zu lassen, auch sonst im Laufe des Jahres dergleichen kommissa-
rische Prüfungen zur Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für künftige
Schätzungen anzuordnen.
61.
Die Veranlagungskommission besteht für jeden Rechnungsamts-(Stener-
lokalkommissions-) Bezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Stener-
lokalkommission) oder dessen Stellvertreter, im Falle des § 60 Absatz 2 aber
dem besonders ernaunten Prüfungskommissar als Vorsitzenden (§ 64) und aus
vier bis sechs Mitgliedern bezüglich deren Stellvertretern.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter wird für jeden Veranlagungs-
bezirk von dem Staatsministerium bestimmt.
Ein Drittel der Mitglieder und die gleiche Zahl von Stellvertretern wer-
den im Auftrage des Staatsministeriums von dem Rechnungsamte (der Steuer-
lokalkommission), die übrigen zwei Drittel und die entsprechende Zahl von
Stellvertretern dagegen von dem Bezirksausschusse unter Berücksichtigung der
verschiedenen Arten des Einkommens auf die Dauer einer Finanzperiode erwählt.
Das Staatsministerium kann von der Wahl von Mitgliedern absehen.
§ 62.
Das Amt der Veranlagungskommissionsmitglieder ist ein staatsbürgerliches
Ehrenamt.
Befähigt, zum Mitgliede der Veranlagungskommission erwählt zu werden,
ist jeder stenerpflichtige männliche Bewohner des Rechnungsamts-(Stener-