Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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V. Prüfung und Feststellung der Schätzungen. 
8 60. 
Nach Beendigung des Schätzungsgeschäftes hat das Rechnungsamt (die 
Stenerlokalkommission) jede einzelne Schätzung zu prüfen, um alsdann das 
ganze Schätzungsmaterial unter Hervorhebung derjenigen Schätzungen, die 
ihm ungesetzlich oder den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber zu hoch oder 
zu niedrig bemessen erschienen sind, der Veranlagungskommission (§ 61) vor- 
zulegen. 
Das Staatsministerium ist befugt, diese Prüfung für einzelne Orte 
oder Bezirke durch einen besondern Prüfungskommissar vornehmen und 
etwaige Ausstellungen gegen die Schätzungen vor der Veranlagungskommission 
begründen zu lassen, auch sonst im Laufe des Jahres dergleichen kommissa- 
rische Prüfungen zur Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für künftige 
Schätzungen anzuordnen. 
61. 
Die Veranlagungskommission besteht für jeden Rechnungsamts-(Stener- 
lokalkommissions-) Bezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Stener- 
lokalkommission) oder dessen Stellvertreter, im Falle des § 60 Absatz 2 aber 
dem besonders ernaunten Prüfungskommissar als Vorsitzenden (§ 64) und aus 
vier bis sechs Mitgliedern bezüglich deren Stellvertretern. 
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter wird für jeden Veranlagungs- 
bezirk von dem Staatsministerium bestimmt. 
Ein Drittel der Mitglieder und die gleiche Zahl von Stellvertretern wer- 
den im Auftrage des Staatsministeriums von dem Rechnungsamte (der Steuer- 
lokalkommission), die übrigen zwei Drittel und die entsprechende Zahl von 
Stellvertretern dagegen von dem Bezirksausschusse unter Berücksichtigung der 
verschiedenen Arten des Einkommens auf die Dauer einer Finanzperiode erwählt. 
Das Staatsministerium kann von der Wahl von Mitgliedern absehen. 
§ 62. 
Das Amt der Veranlagungskommissionsmitglieder ist ein staatsbürgerliches 
Ehrenamt. 
Befähigt, zum Mitgliede der Veranlagungskommission erwählt zu werden, 
ist jeder stenerpflichtige männliche Bewohner des Rechnungsamts-(Stener-
	        
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