Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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lokalkommissions-) Bezirks, welcher die im § 36 Absatz 1 für die Stenerschätzer 
vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt. 
Abgelehnt kann die Wahl nur von demjenigen werden, welcher das 
60. Lebensjahr zurückgelegt hat, oder die unmittelbar vorhergegangenen drei 
Jahre Mitglied der Veranlagungskommission gewesen ist, ingleichen von dem- 
jenigen, welcher nachweist, daß ihm aus der Führung dieses Amtes für die 
Gesundheit besondere Gefahr oder für die häuslichen Verhältnisse ein be- 
deutender Nachtheil entstehen werde. Ueber die Gründe der Ablehnung ent- 
scheidet das Staatsministerium. 
863. 
Die Mitglieder der Veranlagungskommission sind durch den Vorsitzenden 
vor dem Beginne ihrer Thätigkeit mittelst Handschlages an Eidesstatt darauf 
zu verpflichten, daß sie ihr Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne 
alle Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die 
hierbei zu ihrer Kenntniß kommenden Vermögens= und Einkommensverhältnisse 
und den sonstigen Inhalt der Verhandlungen geheim halten wollen. 
Mitglieder, welche nicht am Sitze des Rechnungsamtes (der Stenerlokal- 
kommission) wohnen, erhalten bei jedem Zusammentritt Tage= und Nachtgelder 
sowie Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Vorschriften in Abschnitt III des 
Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 
11. April 1894, Regierungsblatt 1894 Seite 87. 
864. 
Der Vorsitzende beruft die Veranlagungskommission und leitet deren Ver— 
handlungen; auch liegt ihm die Vorbereitung des Veranlagungsgeschäftes ob. 
Zur Beschlußfähigkeit ist erforderlich, daß sämmtliche Mitglieder ordnungs— 
mäßig geladen und bei vier oder fünf Mitgliedern mindestens drei, bei sechs 
Mitgliedern mindestens vier außer dem Vorsitzenden erschienen sind. 
Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich— 
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 65. 
Die Veranlagungskommission hat die von dem Vorstande des Rechnungs- 
amtes (der Stenerlokalkommission) oder von dessen Stellvertreter oder von 
dem besonders ernannten Prüfungskommissar (§ 60 Absatz 2) ungesetzlich oder
	        
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