Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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C. Aufstellung der Steuerrollen. 
I. Feststellung der Einzelsteuerkapitale; Eröffnung der Steuerrollen. 
§ 67. 
Nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts hat das Rechnungsamt (die 
Steuerlokalkommission) die Steuerrolle aufzustellen, das angemeldete Einkommen 
einzutragen und das gesammte Einkommen eines jeden Stenerpflichtigen, soweit 
es in verschiedenen Abtheilungen verzeichnet ist, unter Hinzurechnung des etwa 
an anderen Orten ermittelten Einkommens (§ 14 am Schlusse) zusammen- 
zustellen, von der sich ergebenden Gesammtsumme den Betrag der zur Stener- 
rolle zu vermerkenden Schuldzinsen und Lasten eines jeden Stenerpflichtigen 
(§§ 17 folg.) sowie denjenigen Betrag, um welchen das Steuerkapital etwa auf 
Grund des § 21 zu ermäßigen ist, in Abzug zu bringen und das hiernach 
verbleibende steuerpflichtige Gesammteinkommen jedes Einzelnen (das 
Einzelsteuerkapital) vorschriftsmäßig abgerundet (§ 16) einzuzeichnen. 
s 68. 
Nach Feststellung der Einzelsteuerkapitale hat das Rechnungsamt (die 
Steuerlokalkommission) die Stenerbeträge nach Maßgabe des jedesmaligen 
Stenergesetzes (§ 35 des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des 
Großherzogthums vom 15. Oktober 1850, Regierungsblatt 1850 Seite 615) 
auszuwerfen und die Reinschriften der Steuerrollen den Gemeindevorständen 
zur Eröffnung zuzustellen. 
Den Gemeindevorständen liegt nunmehr ob, die sämmtlichen Stener- 
pflichtigen ungesäumt in ortsüblicher Weise zur Eröffnung mit dem Bedenten 
vorzuladen, daß für die Nichterscheinenden die Eröffnung als erfolgt anzusehen 
ist, und daß jedem Steuerpflichtigen das Recht zusteht, innerhalb einer aus- 
schließenden Frist von vier Wochen vom Ablaufe des letzten Eröffnungstages 
an gerechnet, eine hinlänglich begründete Berufung gegen die Feststellung seines 
steuerpflichtigen Einkommens, falls er solches zu hoch oder sonst dem Gesetze 
nicht entsprechend eingestellt finden sollte, bei dem Rechnungsamte (der Stener- 
lokalkommission) schriftlich einzureichen. 
Der Eröffnungstermin ist auf zwei nacheinander folgende Tage — in 
den Landgemeinden mit mindestens dreistündiger, in den Stadtgemeinden mit 
mindestens fünfstündiger Dauer täglich — anzuberaumen.
	        
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