129
Jedem Erschienenen ist das bei seinem Namen verzeichnete stener-
pflichtige Gesammteinkommen, und auf dessen Verlangen auch die in
jeder einzelnen Abtheilung erfolgte Einstellung und die davon in Abzug ge-
brachten Beträge, sowie der ausgeworfene vierteljährliche Steuerbetrag durch
Vorlesen bekannt zu machen. Den Gemeindevorständen bleibt jedoch über-
lassen, die Eröffnung an jeden Stenerpflichtigen, anstatt durch Vorlesen in
einem Eröffnungstermine, mittels verschlossener Zuschriften zu bewirken; nicht
minder ist das Staatsministerium berechtigt, eine solche schriftliche Eröffnung
in einzelnen Orten anzuordnen. In diesen Fällen läuft die ausschließende
Frist von vier Wochen zur Berufungseinreichung vom Tage der Behändigung
dieser Zuschrift an.
Die eröffneten Steuerrollen sind von den Gemeindevorständen alsbald mit
darauf zu vermerkendem Zeugnisse über die ordnungsmäßig erfolgte Eröffnung
zurückzusenden.
II. Berufungen.
869.
Gegen die Einstellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens steht so—
wohl dem Steuerpflichtigen, als auch dem Vorstande des Rechnungsamtes des
Bezirks (der Steuerlokalkommission) oder dessen Stellvertreter, und im Falle
des § 60 Absatz 2 dem vom Staatsministerium ernannten Prüfungskommissare
das Rechtsmittel der Berufung zu.
Berufungen der Steuerpflichtigen sind innerhalb der im § 68 bestimmten
ausschließenden Frist von vier Wochen bei dem Rechnungsamte (der Stener-
lokalkommission), dagegen Berufungen des Vorstandes des Rechnungsamtes (der
Steuerlokalkommission), oder dessen Stellvertreters, oder des Prüfungskommissars
binnen gleicher, vom Eingange der eröffneten Steuerrolle bei dem Rechnungsamte
(der Steuerlokalkommission) an zu rechnenden Frist beim Vorsitzenden der Be-
rufungskommission (§ 71) schriftlich einzureichen.
Die Einwendung einer Berufung hat im Bezug auf die Zahlung der
veranlagten Steuer keine aufschiebende Wirkung. Etwa zuviel gezahlte Stener-
beträge werden nach Beendigung des Berufungsverfahrens zurückerstattet, zu
wenig gezahlte nacherhoben.
1897 25