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§ 89.
Wenn eine Stenerhinterziehung (§§ 85, 86, 88) erst nach dem Tode
eines Stenerpflichtigen zur Untersuchung oder Entscheidung kommt, so ist die
von demselben verwirkte Strafe gegen dessen Erben zu erkennen und nebst der
vorenthaltenen Steuer von denselben zu erlegen. In solchem Falle ist jedoch
die Strafe nicht über die letztverflossenen vier Jahre vor dem Ableben des
betreffenden Stenerpflichtigen hinaus zu berechnen.
Wenn der Zeitpunkt nicht zu ermitteln ist, von welchem an der Erblasser
ein unangemeldet gebliebenes Zins= oder Renteneinkommen bezogen hat, so
wird bis zum erbrachten Beweise des Gegentheils angenommen, daß er das
zur Zeit seines Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr vor
seinem Tode anzumelden gehabt hätte.
8 90.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark kann belegt werden:
1. wer der nach 8 42 Absatz 1 und 2 an ihn ergangenen Aufforderung
innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht nachkommt;
2. wer bei den zum Zwecke der Feststellung seiner Schätzungssumme abge—
gebenen Auskunftsertheilungen (§ 42 Absatz 1) oder bei den nach § 42
Absatz 2 zu gebenden Nachweisungen oder zur Begründung eines Rechts-
mittels oder bei der Verhandlung hierüber wissentlich unrichtige oder un-
vollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der
Staatskasse zu führen;
3. wer der Aufforderung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor den
Veranlagungsbehörden oder deren Vorsitzenden zu erscheinen, ohne genügende
Entschuldigung nicht Folge leistet, oder die von ihm erforderte Auskunft
ungerechtfertigter Weise verweigert oder wissentlich unvollständig oder un-
richtig ertheilt.
Die Strafe muß in der Aufforderung (Ziffer 1 und 3) ausdrücklich
angedroht sein.
8 91.
Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen von Steuern in den
Fällen der §§ 85, 86 und 88 in fünf Jahren, bei den in § 90 mit Strafe
bedrohten Zuwiderhandlungen in sechs Monaten.
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