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entnehmen. Die Wörter der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morse—
alphabete enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der
deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen und latei—
nischen Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den ganz oder theilweise in verabredeter
Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die
in das amtliche Wörterbuch aufgenommenen Eigennamen können jedoch mit einer verabredeten Be—
deutung gebraucht werden.
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um
die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
v Unter »Telegrammen inschiffrirter Sprache« versteht man diejenigen Telegramme,
deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern oder Buchstaben
mit geheimer Bedeutung besteht.
Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen Ziffern zu—
sammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von Buchstaben mit geheimer Be—
deutung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung werden nicht
angesehen die zu Handelsmarken verwendeten Buchstaben, sowie in Seetelegrammen (vergl. 8 16)
die durch Buchstaben dargestellten Zeichen des allgemeinen Handelskoder.
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder Reihen von
Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung abgefaßt werden;
jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung nebeneinander in einem und dem—
selben Telegramm nicht vorkommen.
83.
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Allgemeine Er-
Buchstaben bez. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich;
ordernisse der
befördernden
geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Telegramme.
Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.
1 Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabeanstalt
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es ihm frei, in sein Telegramm die
Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter Xy.
in Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung aufgeführt werden:
1. die besonderen Angaben,
2. die Aufschrift,
3. der Text und
4. die Unterschrift.
!V Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungsorte, der
bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der
Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden)
Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Aufgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor
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