Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu 
setzende Abkürzungen zugelassen: 
(D) für »dringend«, 
(RP) für »Antwort bezahlt«, 
(RPx) für »Antwort bezahlt x Wörter«, 
(RPD) für »dringende Antwort bezahlt«, 
(RPDX) für »dringende Antwort bezahlt x Wörter«, 
(TO) für „Vergleichunge, 
(PC) für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeiges, 
(PC) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post, 
(F’8) für 2nachzusendene, 
(PR) für „Post eingeschriebene, 
(XEr) für „Eilbote bezahlt, 
(RXP) für „Antwort und Bote bezahlts, 
(RoO) für doffen zu bestellen, 
(M) für veigenhändig zu bestellene, 
(IR) für otelegraphenlagernde, 
(PG) für postlagernd, 
(PGR) für p postlagernd eingeschriebene, 
(TMx) für „#K Aufschriften. 
V Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Uebermittelung 
des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, daß die Bestellung 
an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen 
Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres 
über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst 
für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Be- 
zeichnung beigefügt wird, welche geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der 
Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue 
Bezeichnung der geographischen Lage des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein Zweifel über 
die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden Ortsbezeichnungen. 
VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung sbahnhoflagernds ist zulässig. 
vI Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens 
des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Demjenigen 
Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Aufschrift hinter- 
legt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen 
Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphen= 
anstalt muß außerdem angegeben werden. 
Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Inhaber einer ab- 
gekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren »bei«, 2durch Vermittelung vons oder eine 
andere gleichbedeutende Angabe stehen.
	        
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