Dienststunden
er
Telegraphen-
anstalten.
Wortzählung.
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I. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiter-
beförderung von der änßersten bez. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt ent-
weder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. Der Aufgeber eines
Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt
telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Die Ver-
wendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphen=
anstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiter-
beförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben
nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art
der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
§ 6.
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Verkehr
mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
J) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl aller Anstalten beschränkter Dienst ab-
gehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis
Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr
Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, ebenso wie der Dienst an Sonn= und
Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
§ 7.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförde-
rung an den Adressaten niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezählt,
mit Ausnahme der Unterscheidungszeichen, Bindestriche und Apostrophe.
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgade werden
von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt
der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegiamms auf,
dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
co) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchfaben nach
dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem internationalen Telegraplenvertrage
eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu weiterei 15 Buch-
staben, wird für ein Wort gezählt.
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 11 Buchstaben
festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischen, d. h. aus
Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Tekgramms ent-