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halten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort gezählt. Vom
etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt.
Wenn dieses gemischte Telegramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden
die chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter h gezählt.
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in
chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den
Bestimmungen unter e, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften
unter h entsprechend gezählt.
Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Aufschrift:
a) der Name der Bestimmungsanstalt,
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des Gebiets,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buch-
staben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den
amtlichen Verzeichnissen erscheinen,
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer),
das Unterstreichungszeichen,
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen),
. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer ein-
zelnen Stelle),
6. die nach § 31V zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der
Telegrammaufschrift (einschließlich der zugehörigen Klammern).
S d*
fk) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Wörter
werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der englischen und
französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit
nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als
ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden.
Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von
Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von Städten und
Ländern, die Geschlechtsnamen einer und derselben Person, die Namen von Ortschaften,
Plätzen, Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die in
Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne Apostroph oder
Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung geschieht in diesem Falle nach den Be-
stimmungen unter c.
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je
5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe
Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in Staats-
telegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche entweder
als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. 88 2v
und 161).