Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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§ 10. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger ver- 
langt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend 
einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
m Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der Urschrift, und zwar 
vor die Aufschrift, den Vermerk „ Antwort bezahlté oder „(RP), eintretenden Falles unter Angabe 
der vorausbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch 
die Bestimmung zu!: gezogenen Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht an- 
gegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Auf- 
geber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die 
Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk #dringende Antwort bezahlte oder „(RPD) vor 
die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von 
entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegramm- 
ausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der 
vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom 
Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. 
17 Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für dasselbe voraus- 
bezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle 
verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphen- 
verwaltung. 
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im § 191 erwähnten 
Falle, nicht statt. 
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt sogleich er- 
stattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung des Empfängers unternommenen 
Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt das Antwortsformular während einer Frist von 
6 Wochen dem Telegramm angeheftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin 
nicht abgefordert ist, vernichtet. 
vn Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder des für die 
Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber durch eine dienstliche 
Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Kenntniß. 
11. 
1 Der Aufgeber eines Telegrammes hat die Befugniß, die Vergleichung desselben zu ver- 
langen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk Vergleichung oder „(TC) 
niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner 
Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
u. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr 
für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
1897 28 
Bezahlte 
Antwort. 
Telegramm 
mit 
Vergleichung.
	        
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