Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 12. 
Empfangs- !1 Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Be- 
auzeigen. stellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt werde. 
Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so giebt 
die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Post an. 
m Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die Aufschrift den 
Vermerk ? Empfangsanzeiges oder (PC)K zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, 
so ist vor die Aufschrift der Vermerk ? Empfangsanzeige mittels Post“ oder "(PCD)4 niederzuschreiben. 
. Für telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pfennig zu entrichten. 
iv Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 821 
vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abge- 
sandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder 
nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der 
Unbestellbarkeit an. 
V Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, 
als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er die dazu er- 
forderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
§ 13. 
Telegraphische ! Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind er- 
Postanweisungen-mächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem 
Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphen= 
stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen, 
ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung 
an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der tele- 
graphischen. Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat, 
daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz 
auf der Postanweisung: Ptelegraphenlagernd oder (TR) auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, der 
Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft 
der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Em- 
pfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die 
telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem (vorzuschreibenden) 
Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch 
die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß 
und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
	        
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