Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 14. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk »nach— 
zusenden oder 5(FS) niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der vergeblich versuchten 
Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt wird. 
Der Vermerk snachzusendené oder 5(FS)/ kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden 
der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
im Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungs- 
strecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wortzahl einbegriffen 
wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige 
Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
iv Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphen= 
anstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm 
angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge sind schriftlich 
oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger 
selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 20 unter vI aufxgeführten Personen, welche die 
Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag 
stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, welche von der Bestellungsanstalt etwa nicht 
eingezogen werden können. 
v Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für 
ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß dies 
ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft 
bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte 
Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung bez. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder 
Württembergs befinden. 
vI. Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es frei, die Nach- 
sendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen 
Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Die- 
selbe Person kann in diesem Falle sogar verlangen, daß die Nachsendung als #dringend erfolge; 
sie ist jedoch dann gehalten, die dreifache Gebühr selbst zu entrichten. 
15. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer Ort- 
schaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden 
Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben 
Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post oder Eilboten. 
Vor die Aufschrift ist der gebührenpflichtige Vermerk #X Aufschriften oder »(DMX)« 
zu setzen. 
Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen 
vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. § 310) niederschreiben; 
28“ 
Nachsendung 
von 
Telegrammen. 
Verviel- 
fältigung von 
Telegrammen.
	        
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