fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1102 — 
Nachtrag 
zu den 
am 18. Dezember 1843. Allerhöchst bestätigten Statuten der 
Cöln-Mindener Eisenbabngesellschaft. 
K 1. 
Das durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom 18. Dezember 1843. 
gegründete und durch die Allerhöchsten Konzessions- und Bestätigungs-Urkunden 
vom 1. September 1853.) 26. Juli 1855., 28. Mai 1866.) 20. Juni 1868. 
und 11. November 1868. erweiterte Unternehmen der Cöln-Mindener Eisenbahn. 
gesellschaft wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Dillenburg in 
das Scheldethal bis zur eisernen Hand mit einer Abzweigung in das Eibacher 
Scheldethal bis zum Nikolaus-Stollen der Grube Königszug ausgedehnt. 
i.-l 
Die vorgedachten Bahnen bilden einen integrirenden Theil des Cöln- 
Mindener Stamm-Eisenbahn-Unternehmens, und. es finden auf dieselben alle Be- 
stimmungen der Allerhöchst bestätigten resp. abgeänderten Gesellschaftsstatuten, 
sowie auch das Gesetz vom 3. November 1838. Anwendung. 
Die Cöln= Gießener Eisenbahn hat an den finanziellen Erträgnissen dieses 
neuen Unternehmens keinen Antheil. 
S. 3. 
Die Bestimmung der Bahnlinie und die Festsetzung des Bauprojektes 
bleibt dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten. 
K. 4. 
Der Bau soll unnittelbar nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession 
begonnen und in möglichst kurzer Zeit vollendet werden. 
S. 5. 
Unter Abzug eines der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, theils aus 
Staats., theils aus Privatmitteln im Interesse des Anschlusses der an der Bahn 
liegenden Berg= und Hüttenwerke gewährten zinsfreien und nicht zurückzuzahlenden 
Kapitalbeitrages, wird das Anlagekapital), welches erforderlich ist: 
a) zum Bau der im . 1. aufgeführten Bahnen, sowie zur Anschaffung des 
benöthigten Betriebsmaterials, 
b) zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.