Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, welches zu verviel— 
fältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Aufschrift voransteht. 
. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, so darf 
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei denn, daß 
der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch den vor die Auf- 
schrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz sämmtliche Aufschriften mitzutheilen aus- 
gedrückt werden. 
1y Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, wobei 
alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden daneben 
bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pfennig 
erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den 
Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt 
die Vervielfältigungsgebühr 80 Pfennig für jede Reihe von 100 Wörtern. In der Berechnung der 
Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der 
Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt. 
Vv Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach § 22 eine 
Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu erstattende Betrag für jede Verviel- 
fältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr durch die Zahl der Vervielfältigungen, 
wobei das Telegramm selbst gleichfalls als eine solche zählt. 
8 16. 
Seetelegramme. 1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen See- 
telegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen des all- 
gemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte Telegramme 
behandelt. 
. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den ge- 
wöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungs- 
schiffes enthalten. 
m Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht 
angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages 
durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung eines gewöhnlichen 
Telegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während 
eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Ver- 
langen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage (den Tag 
der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
!1V Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphenanstalt 
mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Telegramm. Dieselbe 
wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammt- 
gebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die 
von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
	        
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