157
§ 19.
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurückgezogen Burüchiehung
oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen drückung von
Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Ge-Telegrammen.
bühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so ver-
bleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung,
bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die voraus-
bezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist.
. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann
nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 23 zu er-
lassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarif-
mäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes
Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine
telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Be-
stellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Ver-
langen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen
Beauftragter auszuweisen.
8 20.
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bez. gleich nach der Ankunft bei der Be- Zustelung der
stimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vergl. ann- Bestime
unter vI). mungsorte.
VI. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Ge-
schäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd
oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers nach den
hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden.
1u Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster Be-
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der
Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 V#n.)
Iy Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen
Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben beizugebenden Empfangsscheines.
Vv Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vorstand
gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber ge-
troffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stell-
vertreter als berechtigt angesehen werden.
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten
dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes
Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, die
Dienerschaft, die Haus= oder Wirthsleute oder den Thürhüter des Gasthofes bez. des Hauses zu