Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

159 
und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere 
Weise mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald 
als möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms 
nur durch ein bezahltes Telegramm in Form einer gebührenpflichtigen Dienstnotiz vervollständigen, 
berichtigen oder bestätigen. 
Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurück- 
gebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger 
zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise 
wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: #telegraphen-C., »post-« oder »bahnhof— 
lagernd tragen. 
§ 22. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren 
Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche 
durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
11 Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes 
nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes 
nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post (als 
Eilbrief) angekommen wäre; 
Je) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches in Folge von Irrthümern 
bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die 
Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vergl. § 231)); 
d) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausgeführt worden ist 
(z. B. für Vergleichung); 
) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen 
Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweisstück 
ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das 
Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung handelt. 
u Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche 
Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
17 Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb 
dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine Be- 
schwerdegebühr von 20 Pfennig erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungs- 
antrag sich als begründet erweist. 
1897 29 
Erstattung und 
Nachzahlung 
von Gebühren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.