Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Berichtigungs— 
telegramme. 
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v Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren der 
Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren 
der im § 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche 
etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos 
gemacht worden sind. 
VI Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom Em- 
pfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß 
er nicht aufgefunden worden war — hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich 
zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
v Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf 
seinen Antrag erstattet. 
8 23. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung be— 
griffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonntage nicht einbegriffen), 
welche entweder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem 
Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Erläuterungen zu demselben geben. Sie 
können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten 
haben, entweder durch die Bestimmungs= oder Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt 
vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort gewünscht 
wird. 
I1 Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung von bereits 
beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, solche 
Telegramme betreffenden Mittheilungen, dürfen, wenn sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt 
sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Aufgeber oder Empfänger zu bezahlende 
Dienstnotizen gerichtet werden. 
Im Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen An- 
trag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im 
Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige 
Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr 
für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in dem Verlangen der Wiederholung und in der Ant- 
wort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
1v Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung 
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
Vv Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen 
Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antrag- 
steller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevoll-= 
mächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
	        
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