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g 24.
1 Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich als solche Telegramm-
gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, und der abschriften.
an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau
angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel
6 Monate lang aufbewahrt.
11 Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau
bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, bei längeren
Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen Theil derselben zu
entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die
Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.
§ 25. zateben!.
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie für die tnd besondere
Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt. aniagen,
eerhn
§ 26.
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vor= Geltungs-
geschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen bereich.
befördert werden.
. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen
des internationalen Telegraphenvertrages und der etwaigen besonderen Telegraphenverträge zur
Anwendung.
827.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft. Zeitpunkt der
Einführung.
Berlin, den 9. Juni 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.