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diese bisher mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Erziehungsanstalt unter
Beibehaltung der bisherigen Bezeichnung
„Sophienstift in Weimar“
eine Familienstiftung des Großherzoglichen Hauses Sachsen mit der Bestimmung
errichtet, daß unter der Oberaufsicht des jeweiligen Chefs Unseres Hauses deren
Fürstlichen Gemahlinnen das Protektorat über die Anstalt und deren oberste
Leitung übertragen sein soll.
In Wiederholung der von Uns bereits früher ertheilten Genehmigung
und nachdem das durch Ministerial-Bekanntmachung vom 22. April 1854 ver—
öffentlichte Statut des Sophienstifts von Uns außer Kraft gesetzt worden ist,
bestätigen wir als Oberhaupt des Großherzoglichen Hauses und als Landesherr
die Familienstiftung „Sophienstift zu Weimar“ gemäß den in der Stiftungs—
urkunde getroffenen und von Unserer verewigten Frau Gemahlin, Königlichen
Hoheit und Liebden, in § 21 ihres Testaments vom 22. März 1895 letztwillig
bestätigten Bestimmungen.
Zugleich übernehmen wir mit tiefempfundenem Danke für das gesegnete
Walten der heimgegangenen Fürstin als langjähriger Protektorin des Sophien-
stifts bis zu dem Zeitpunkte, wo wieder eine regierende Großherzogin sich diesen
Obliegenheiten unterziehen wird, das Protektorat über die Anstalt als Ober-
haupt des Großherzoglichen Hauses und verordnen für Uns, Unsere Erben und
Nachkommen, daß das Stiftungsvermögen, abgesondert von dem übrigen Ver-
mögen Unseres Hauses in seinem Bestande dauernd erhalten bleiben und die
Vertretung der Stiftung insbesondere in vermögensrechtlicher Beziehung Unserm
Staatsministerium, Departement des Kultus, übertragen sein soll.
Urkundlich haben Wir diese im Regierungsblatte zu veröffentlichende und
in Unserem Hausarchive niederzulegende
Bestätigungsurkunde
Höchsteigenhändig vollzogen.
So gegeben und geschehen
Wartburg, den 19. Juni 1897.
Carl Alexander.
v. Groß.